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Experten-Antwort

FRG - KEZ/BÜZ

von Irina28.07.2016 | 08:26
2810 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, habe eine Frage zu KEZ/BÜZ. Bin 1993 aus Kasachstan zugezogen (§ 7 BVG). Mein erster Sohn ist 1987 in Kasachstan geboren. Mein zweiter Sohn 1997 in Deutschland. Wie werden die Erziehungszeiten angerechnet? Mein erster Sohn fehlt im Rentenkonto. Ist das richtig? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Ihnen bereits "Oldenburger" geschrieben hat, können Ihnen die Erziehungszeiten in Kasachstan nicht angerechnet werden, da Sie nicht zu dem Personenkreis gehören, dem Erziehungszeiten im Herkunftsland nach dem FRG zu berücksichtigen sind.

Ob und ab wann Ihnen die Kinderberücksichtigungszeiten für Ihren ersten Sohn angerechnen werden können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel hatten, können die Zeiten berücksichtigt werden.

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1 Antworten

Oldenburgeram 28.07.2016 | 08:45
Guten Tag, Irina! Sie gehören zum Personenkreis des § 7 BVG, die Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten in Kasachstan können somit nicht angerechnet werden. Erst ab dem (gemeinsamen) GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT in Deutschland können somit für Ihr erstes Kind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet werden. Hier kommt es auf Ihren Aufenthaltsstatus an. Wurden die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Feststellungsbescheid damals komplett abgelehnt? Haben Sie die Zeiten seinerzeit beantragt? Bitte schauen Sie mal ins "Begleitschreiben". Der Versicherungsverlauf gibt zu geprüften und abgelehnten Zeiten nichts her. Gruß, Oldenburger
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