Wie Ihnen bereits "Oldenburger" geschrieben hat, können Ihnen die Erziehungszeiten in Kasachstan nicht angerechnet werden, da Sie nicht zu dem Personenkreis gehören, dem Erziehungszeiten im Herkunftsland nach dem FRG zu berücksichtigen sind.
Ob und ab wann Ihnen die Kinderberücksichtigungszeiten für Ihren ersten Sohn angerechnen werden können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel hatten, können die Zeiten berücksichtigt werden.