Vom DPRA 1975 werden auf deutscher Seite grundsätzlich alle Personen erfasst, die am 31.12.1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und weiterhin haben und bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten in Polen zurückgelegt haben. Allerdings sind nicht alle in Polen zurückgelegten Zeiten abkommensrelevant. So können beispielsweise Zeiten der selbständigen Tätigkeit in Polen nur dann auf der Grundlage des DPRA 1975 ins deutsche Rechtssystem eingegliedert werden, wenn der Versicherte zuletzt in Polen Arbeitnehmer gewesen ist. Wurde dagegen zuletzt in Polen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist der Versicherte aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis der Arbeitnehmer ausgeschieden, mit der Folge, dass die Zeiten der selbständigen Tätigkeit nicht abkommensrelevant sind und damit nur bei Personenkreiszugehörigkeit zum FRG allein auf der Grundlage des FRG berücksichtigt werden können (Absenkung der FRG-Entgeltpunkte - Faktor 0,6). Wegen weiterer Besonderheiten zum DPRA 1975, insbesondere auch wegen eventueller Auswirkungen, die sich aufgrund des Beitritts Polens zur Europäischen Union ergeben können, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.
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