Hallo Yusa,
nach § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG)sind Rentenzahlungen aus Russland vorrangig zu prüfen. Der Spätaussiedler ist somit gehalten, seine Ansprüche aus dem Ausland geltend zu machen.
Im Übrigen stimmen wir den Ausführungen von W*lfgang zu.
Und wieder neigt sich ein einsamer Tag dem Ende zu.Der Spätaussiedler ist somit gehalten, seine Ansprüche aus dem Ausland geltend zu machen.Hallo Experte/in, das mag die DRV *) ja nach wie vor so gerne sehen/Versicherte damit 'nötigen'. Das BSG ist da andere Auffassung, dass nur bei tatsächlicher Zahlung eine Verrechnung möglich ist - nicht bereits bei einem hypothetischen Anspruch, der nicht aktiviert wird. Ergänzend dazu dieser Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_pi1[… Oder haben Sie dazu eine andere/neuere Rechtsprechung für Ihre 'Meinung parat? – jetzt aber nicht mit der Antwort kneifen? ;-) Gruß w. *) für andere Sozialleistungsträger gibt es dazu mM noch keine diesbezügliche Rechtsprechung. Aber z.B. Jobcenter ist da ja so was von weit entfernt aus dieser Materie, die kommen nicht mal auf den Gedanken, dass sich dieser Personenkreis tatsächlich die russ. Rente zahlen lässt/sie anzurechnen ist/in diesem Fall tatsächlich zu beantragen ist(!) – man hört ja so einiges aus Kundengesprächen, 'vergisst' aber auch schnell wieder *g
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