Die Vertriebenen- und Spätaussiedlereigenschaft kann durch spätere Ereignisse, z.B. durch Annahme der kasachischen Staatsangehörigkeit nicht verloren gehen. Wenn Sie jedoch die kasachische Staatsangehörigkeit beantragen, verlieren Sie jedoch automatisch kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem die ausländische Staatsangehörigkeit wirksam wird. Personen mit Aussiedlerhintergrund sollten sich deshalb bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres deutschen Wohnortes eingehend informieren, ob Ihre deutsche Staatsangehörigkeit betroffen wird, bevor Sie sich die kasachischen Ausweispapiere ausstellen lassen (vgl. auch Mitteilung des Bundesministerium des Innern; InfoDienst; Das neue Zuwanderungsgesetz und seine Auswirkung). Denn die Neubeantragung eines kasachischen Reisepasses, der als Nachweis der kasachischen Staatsangehörigkeit dient, kann als Antrag auf Erwerb der kasachischen Staatsangehörigkeit gewertet werden. In diesem Fall geht mit der Aushändigung des neuen kasachischen Passes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die Betroffenen benötigen dann für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel, Ihre deutschen Ausweispapiere werden eingezogen. Der Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist dann nur noch im Wege der Einbürgerung möglich und setzt unter anderem voraus, dass zuvor die kasachische Staatsangehörigkeit abgelegt wird.
Bei einem Verzug von Deutschland nach Kasachstan kann keine Rente aus den Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) mehr geleistet werden. Eine Rente aus Zeiten, die Sie in Deutschland zurückgelegt haben, kann jedoch lediglich in Höhe von 70 % der ermittelten Entgeltpunkte gezahlt werden.
Bei einem Zuzug von Kasachstan nach Deutschland kann eine Rente wieder aus den zurückgelegten FRG-Zeiten sowie aus den in Deutschland zurückgelegten Zeiten (in vollem Umfang) gezahlt werden, sofern Sie wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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