Hallo WK,
die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 84 Abs. 1 SGG) und beträgt einen Monat. Ein Bescheid, der durch die Post per einfachen Brief übersandt wird, gilt als am 3. Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Wurde der Bescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben (z. B. weil er nicht angekommen ist), kann auch die Widerspruchsfrist nicht beginnen. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Widerspruchsfrist erst mit Bekanntgabe/Eingang des neuen (also erneut versandten) Bescheids zu laufen beginnt.