Hallo Jimmy,
zu Ihren steuerrechtlichen Fragen kann ich Ihnen leider keine Antwort geben.
Zu Ihren Bedenken bezüglich der rentenrechtlichen Lücke möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen. Eine rentenrechtliche Lücke würde natürlich dann entstehen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge zahlt. Diese Gefahr besteht jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht. Pflichtbeiträge können gefordert und gezahlt werden, solange sie nicht verjährt sind. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche auf Beiträge nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Fällig werden die Beiträge dem Grunde nach mit der Erbringung Arbeitsleistung. Die Fälligkeit ist nicht vom Zeitpunkt der Abrechnung der Arbeitsentgelte abhängig. Folglich können Pflichtbeiträge aus 1/2012 bis zum 31.12.2016 gefordert werden. Sollte es fortlaufend Probleme mit der Beitragszahlung geben, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse Ihrer Frau. Die Krankenkasse ist zuständig für die Erhebung der Beiträge.
Aus dem Versicherungsverlauf Ihrer Frau können Sie entnehmen, ob bislang die Beiträge ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Hierzu kann Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger Auskunft geben.