Hallo Bernhard,
für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das laufende Jahr müssen Sie grundsätzlich bis zum 31.03. des Folgejahres einen Antrag stellen. Im nächsten Jahr gibt es die Besonderheit, dass der 31.03.2024 auf einen Sonntag fällt und die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages endet. Dies ist wegen der Ostertage der 02.04.2024.
Solange das Verfahren läuft kann die Frist nicht ablaufen…..
Wenn aber derzeit ohnehin von einer Versicherungspflicht ausgegangen wird, dann zahlen Sie doch einfach jetzt die Beiträge, Sie wollen doch anscheinend sowieso zahlen. Oder worum geht es Ihnen nun genau?
Bei 'freiwilligen' Beiträgen entscheiden Sie selbst, in welcher Höhe Sie diese leisten wollen. Wenn Sie aber sich für einen oder mehrere Monate bereits festgelegt hatten, können Sie die Zahlungen für diese Monate nicht mehr ändern.
Anders bei einer Versicherungspflicht. Wenn dort nachträglich festgestellt wird, dass Sie zu wenig oder zu viele Beiträge geleistet haben, müssen Sie nachzahlen oder erhalten eine Erstattung.
Je nach Ihrer Einkommenshöhe können Sie ja selbst errechnen, was im Falle 'Pflicht' herauskommen würde.
Und vergleichen dies mit den Höchstbeiträgen, die Sie bei einer freiwilligen Versicherung bezahlen dürften.
Und entsprechend können Sie also auch noch eine Zahlung IN 2023 so leisten, dass diese steuerlich bereits in 2023 wirksam wird.
Denn auch wenn die Frist für eine 'freiwillige Zahlung' im Moment durch die Statusfeststellung unterbrochen ist, würde eine Zahlung IN 2024 steuerlich dann auch IN 2024 erst berücksichtigt werden.
Befragen Sie hierzu also auch noch Ihren Steuerberater, der sich auch mit diesem Thema auskennen sollte.
Die Clearingstelle stellt im Übrigen nur fest, ob Sie Selbstständig sind oder Angestellt in einem Beschäftigungsverhältnis.
Über die Versicherungs'pflicht' entscheidet Ihre zuständige DRV, aber auch das ist eine 'Statusfeststellung'.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html
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