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Experten-Antwort

Frist läuft ab, was tun????

von Josephine24.03.2014 | 15:12
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe im Februar schon mal geschrieben. Bin selbständige Künstlerin und arbeite parallel mit Kunst in Kliniken. Wie sich nach den Empfehlungen hier und einem Termin in der LVA herausgestellt hat, gehöre ich vermutlich in die KSL. Dort habe ich Anfang Februar schon einen Antrag gestellt mit allen nötigen Unterlagen, über den ich eine Eingangsbestätigung erhalten haben und der in Arbeit ist aber -lt. Telefonat heute - wohl NICHT bis Ende dieser Woche zur Genehmigung durch ist. Mein Problem: es hieß beim Termin in der LVA, der Beitrag für März müsste im März auf dem Konto der LVA sein, damit ich die Frist von über zwei Jahren Pause nicht überschreite, um meine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu verlieren und 3 Jahre erneute Wartezeit dafür zu haben. Was kann ich nun tun??? Die KSL sagt, wenn die Bewilligung durch ist, gilt dies rückwirkend ab Antragstellung. Das wäre ok. Was aber, wenn ich nun doch nicht angenommen werde? Mir läuft nun die Zeit davon, da in wenigen Tagen der MÄrz vorbei ist. Kann ich den Beitrag an die LVA unter Vorbehalt überweisen oder wie verhalte ich mich richtig?? Oder kann ich dies guten Gewissens tun und die KSL übernimmt dann anteilig ab Bewilligung Kosten? Das Formular auf Weiterversicherung auf Antrag, wurde vorsorglich schon mal vom LVA-Berater ausgefüllt, ist aber noch nicht abgegeben, weil es hieß, einmal abgegeben, könnte ich dies nicht mehr rückgängig machen. Bitte um wohlüberlegten, verbindlichen Rat, damit ich alles richtig mache..... . Wäre schön, wenn mir jemand da eine Sorge nehmen könnte. DANKE Josephine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josephine,

ohne genaue Kenntnis Ihres bisherigen Versicherungslebens ist es für mich natürlich schwierig zu beurteilen, ob für Sie eine Antragspflichtversicherung sinnvoll und notwendig wäre.

Ich gehe aber davon aus, dass Sie bei Ihrem Beratungstermin bei der Rentenversicherung diesbezüglich richtig aufgeklärt wurden.

Meines Erachtens sollten Sie vorsorglich einen Antrag auf Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung stellen. Dabei sollten Sie dazu schreiben, dass derzeit ein Verfahren bei der Künstlersozialkasse läuft und Sie den Antrag nur zur Fristwahrung gestellt haben.

Den Antrag können Sie dann bei einer positiven Entscheidung der Künstlersozialkasse wieder zurücknehmen. Eine Rücknahme ist immer möglich, solange über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Mit der Aussage, dass man das Ganze nicht mehr rückgängig machen kann, dürfte der Berater etwas anderes gemeint haben.

Es ist nämlich so, dass man nach einer rechtskräftigen Bewilligung der Antragspflichtversicherung diese nur noch beenden kann, wenn man die selbständige Tätigkeit aufgibt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

=//=am 24.03.2014 | 17:41
Ohne jetzt genauer ins Detail zu gehen (bzw. gehen zu können), würde ich Ihnen empfehelen, nochmals bei der DRV (LVA gibt´s schon lange nicht mehr) vorbeizugehen und die fehlenden Pflichtbeiträge, um die es wohl geht, einzuzahlen. Sollte später tatsächlich die KSK für Sie zuständig sein, ist dies meines Erachtens ausreichend, dass Sie überhaupt Pflichtbeiträge gezahlt haben. Aber Sie sollten sich unbedingt nochmals vorher bei der DRV beraten lassen. Wenn Sie als selbständige Künstlerin Pflichtbeiträge weiterzahlen wollen, kommen Sie tatsächlich aus der Pflichtversicherung nicht mehr heraus. Aber das wollen Sie doch wohl gar nicht (wegen der Anwartschaftserhaltung).
Feliam 25.03.2014 | 08:53
Sie müssen gar nichts unternehmen. Solange ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (und dies ist es seit Einreichung des Antrags bei der KSK), bleiben alle Fristen, die ggf. einzuhalten sind, offen. Sollte eine Mitgliedschaft in der KSK verneint werden, können Sie immer noch, auch nach dem 31.03., Ihre freiwilligen Beiträge zahlen.
Josephineam 25.03.2014 | 16:40
DANKE! Entschuldigug - es heißt naturlich nicht mehr LVA und gemeint ist richtig die Künstlersozialkasse KSK. Ich habe mich heut vor Ort nochmal erkundigt und man bat mich den ausgefullten Antrag auf - Pflichtversicherung auf Antrag - ausgefüllt vor dem 31.3. Vor Ort abzugeben, mit dem hier erhaltenen Hinweis, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig ist und ich den Antrag nur abgebe, um Fristen einzuhalten. Dann solle ich vor Ort um einen Eingangsstempel auf meinem Antrag bitten und mir wiederum davon eine Kopie ausstellen lassen, um etwas in der Hand zu haben. Damit hätte ich alles von meiner Seite aus getan. Mach ich dann so alles richtig? In meinem kreativen Hirnstübchen fällt da manchmal was ins Farbtöpfchen und ich übersehs trotz gutem Willen....lächel. Danke derweil fur Ihr Bemühen! Josephine
=//=am 25.03.2014 | 17:25
Machen Sie es so, wie Sie es jetzt schreiben. ALLES GUT! ;-)
Josephineam 25.03.2014 | 19:51
Freu........ :-) Gruß Josephine
Deutsche Rentenversicherung
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