Hallo Gustavo,
ein Verwaltungsakt über eine wiederkehrende Leistung kann innerhalb von zehn Jahren seit Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes für die Vergangenheit und für die Zukunft aufgehoben werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch - SGB X).
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Diese Einzelfallprüfung kann im Forum nicht getroffen werden. Insofern lassen Sie sich bitte entweder bei der Deutschen Rentenversicherung oder Extern individuell beraten.