Wenn Sie 08/1948 geboren sind, so gilt für Sie bis einschließlich 10/2013 die Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR im Monat, um Ihre Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente zu beziehen.
Übersteigt Ihr monatlicher Verdienst diese Hinzuverdienstgrenze, so kann Ihre Rente als Teilrente gewährt werden oder aber es kommt zum vollständigen Ruhen der Rente- je nach Höhe Ihres Verdienstes.
Beiträge die nach Beginn einer Rente wegen Alters entrichtet werden, können ausschließlich neben einer Teilrente wegen Alters vorliegen, da der Bezug einer Vollrente wegen Alters Versicherungsfreiheit bewirkt.
Wenn nach dem Altersteilrentenbezug wieder eine Altersvollrente gewährt wird, so werden für die Beiträge, die während des Altersteilrentenbezugs gezahlt wurden sog. Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, die sich dann auch rentensteigernd auswirken.
Sollte Ihr Rentenanspruch aufgrund Ihres Hinzuverdienstes ganz entfallen und es entsteht zu gegebener Zeit erneut ein Rentenanspruch, so wird Ihre "neue" Rente dann ganz regulär aus allen Beiträgen berechnet, die bis zu diesem neuen Rentenbeginn vorliegen. Somit wirken sich die nach Wegfall Ihrer jetzigen Rente eingezahlten Beiträge natürlich auch rentensteigernd für die Berechnung der "neuen" Altersvollrente aus.
Liegen jedoch nur Beiträge während Altersteilrentenbezug vor, so ergibt sich hier lediglich ein Zuschlag an Entgeltpunkten zur Berechnung der erneuten Altersvollrente.
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