Hallo Hannelore,
den Beiträgen von „W*lfgang“ kann ich grundsätzlich zustimmen. Da Sie als Ärztin keine dem Grunde nach rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausüben (und sicher auch nicht auf Antrag nach § 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind) müssen Sie dann auch keine Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Die Geringfügigkeitsgrenze spielt für Sie dann insoweit keine Rolle. Hinsichtlich evtl. weiterer Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk kann ich im Rahmen dieses Forums jedoch keine Auskünfte geben. Zu Klärung dieser Frage müssten Sie sich direkt an den zuständigen Versorgungsträger wenden.