Guten Morgen Mrs. Maple,
nach Vollendung Ihres 62. Lebensjahres können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen, wenn zu Rentenbeginn ein GdB von mind. 50 vorliegt, 35 Versicherungsjahre vorhanden sind und die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Dies ist für Sie der frühestmögliche Beginn einer Altersrente. Wenn Sie die Rente mit 62 beanspruchen, ist die Rente um 10,8 % gemindert. Ohne Minderung könnte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden. Für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, ergibt sich eine Minderung von 0,3%.
Die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit hat auf den frühestmöglichen (un-)geminderten Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen keine Auswirkung.
Wenn Sie die 45-jährige Wartezeit erfüllen, können Sie -alternativ- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese Rente könnte in Ihrem Fall frühestmöglich nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres beginnen und enthält grds. keine Minderung.
Da Sie bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, ist zu beachten, dass für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, die bisherige Minderung gegebenenfalls in der späteren Altersrente erhalten bleibt.
Eine Rentenauskunft wird Ihnen aufgrund Ihres laufenden Rentenbezuges leider nicht regelmäßig zugesandt.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.
Das hab ich nicht verstanden. Für mich gibt es die Regelung der 45 Jahre nicht mehr? 62 Jahre für Schwerbehinderte mit Abschlägen?
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