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Hallo Elfie,
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Hallo Elfie,
im Rahmen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden Ausbildungszeiten grundsätzlich ab der Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt. Früher erfolgte die Anerkennung bereits ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Dabei wirken sich Zeiten der Fachschulausbildung nach wie vor rentensteigernd aus. Zeiten des Besuches einer allgemeinbildenden Schule werden zwar auch als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt, sie wirken sich aber seit dem 01.01.2009 nicht mehr rentensteigernd aus.
Als Pflichtbeitrag wegen Berufsausbildung werden nur Zeiten berücksichtigt, für die auch tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.
Die beitragsfreien Zeiten wegen Fachschulbesuches erhalten 75 % des Gesamtleistungswertes, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 SGB VI ergibt, maximal jedoch 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat.
Sollte sich aus der tatsächlichen Bewertung der beruflichen Ausbildung ein geringerer Wert als 0,0833 ergeben, erfolgt für die Gesamtleistungsbewertung die Anhebung auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte. Es erfolgt jedoch auch hier eine Begrenzung auf 75 %.
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