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FZR/AAÜG Arbeitsausfall

von Hirsch11.09.2008 | 14:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde erklärt, dass auf Arbeitsausfalltage keine Rentenversicherungsbeiträge in der ehemaligen DDR bezahlt wurden. Daher ist das Einkommen, was der Rente zugrunde liegt geringer als der tatsächliche Bruttoverdienst. Wie verhält es sich aber mit den "Überentgelten", die bei mir als AAÜG auftauchen. Darf der Versorgungsträger, auf dessen Bescheinigung die Rentenberechnungen beruhen, auch einfach die Verdienste kürzen, nur weil die Beitragsbemessungsgrenze von 600 M/Monat wegen Arbeitsausfall nicht erreicht wurde?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Arbeitsausfalltage sind die Summe der einzelnen Tage (u. a.) der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im jeweiligen Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber.

In diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurde regelmäßig kein Arbeitsentgelt erzielt, so dass auch keine Beiträge zu zahlen waren. In den Monaten mit Arbeitsunfähigkeitszeiten konnten Beiträge demnach nur aus einem Entgelt bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (Ost) entrichtet werden.

Hinsichtlich der nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Zeiten sind wir als Rentenversicherungsträger an die Angaben des Versorgungsträgers gebunden. Bei der Rentenberechnung werden die bescheinigten Entgelte ggf. auf die Beitragsbemesssungsgrenze (West) bzw. bei vorhandenen Ausfallzeiten auf die anteilige Beitragsbemesungsgrenze (West) gekürzt.

Bezüglich der nach dem AAÜG ermittelten Entgelte sollte beim Versorgungsträger nachgefragt werden.

1 Antworten

LSam 11.09.2008 | 16:09
Bekommt jemand wegen Anerkennung der Zusatzversorgung seinen gesamten Verdienst berücksichtigt, wird er in der gleichen Höhe übernommen, wie er in der DDR im jeweiligen Jahr erzielt wurde. Eine "zusätzliche oder nochmalige Minderung" findet nicht statt. Lag Krankheit vor, wurde in der DDR der Gesamtverdienst im Monat entsprechend gemindert, egal ob der unterhalb von 600 DM lag oder darüber. Wenn Sie in Ihre Anlage 2 sehen, finden Sie den bescheinigten Verdienst, getrennt nach SVA und AAÜG. Sie werden da an keiner Stelle eine Minderung feststellen zu dem Wert, der im Verdienstbeleg für den gleichen Zeitraum nachträglich bescheigt wurde. (Ausgenommen sind Verdienste aus dem Versorgungssystem für den Staatsapparat. Lag da Krankheit vor, wurde trotzdem der volle Tariflohn bescheinigt) Die Berücksichtigung von Krankheits- und Ausfallzeiten in den Rentenbescheiden führt für alle beitragsfreien Monate stets zur Ermittlung von -zusätzlichen Entgeltpunkten, die zur Erhöhung der Rente führen, was überwiegend auch für beitragsgeminderte Zeiten gilt.
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