Hallo "K",
an dieser Stelle möchte ich nochmals aus Expertensicht auf Ihre Fragen eingehen.
1. Habe ich dafür nicht 10 Wochen Zeit?
Gemäß § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der der Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt gemäß § 51 Absatz 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Laut Ihrer Schilderung wird Ihnen eine Frist bis zum 18.08.2016 gesetzt. Ob bei dieser Fristsetzung die Dauer von 10 Wochen eingehalten wurde, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Außerdem sollte Ihre Krankenkasse über die Aufforderung zur Reha-Antragstellung und die damit verbundenen Regelungen und Konsequenzen aus § 51 SGB V hinweisen.
Insoweit ist die telefonische Auskunft der Krankenkasse (habe ich dafür nicht 10 Wochen Zeit - NEIN) definitiv nicht korrekt.
2. bereits angekreuzte Felder im mitgesandten G0100
Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag eine Willenserklärung des Versicherten ist und er alle Angaben wahrheitsgemäß in eigener Person (sofern seinerseits keine Bevollmächtigung einer dritten Person zur Antragstellung erfolgt ist) vorzunehmen hat. Insoweit ist es nicht zulässig, dass die Krankenkasse hier bereits eine Vorauswahl - insbesondere im Hinblick auf die Durchführungsart von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - vornimmt. Die Krankenkasse kann Sie zwar auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, doch es obliegt Ihrer freien Entscheidung, welche Leistung zur Teilhabe Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger mit dem G0100 beantragen.
In Anbetracht des Schreibens Ihrer Krankenkasse wundert mich jedoch das bereits angekreuzte Feld "Nein" bei der Frage, ob Sie zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden. Einerseits erweckt das Schreiben der Krankenkasse schon den Eindruck einer Aufforderung zur Antragstellung nach § 51 SGB V und nun wird seitens der Krankenkasse im mitgesandten G0100 die Aussage getroffen, dass eine Aufforderung nicht erfolgt ist. Wenn dem so ist, dann müssen Sie überhaupt keinen Reha-Antrag stellen. Dann liegt es ganz allein in Ihrem Ermessen.
3. Muss ich den Antrag an die Krankenkasse zurückschicken oder reicht es, wenn ich es direkt bei der Rentenversicherung abgebe?
Die Antragstellung hat grundsätzlich gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erfolgen. Jetzt ist es aber so, dass zum Reha-Antrag auch ein AUD-Beleg gehört, der durch die Krankenkasse ausgefüllt und dem Reha-Antrag beigefügt wird. Insofern wäre es schon sinnvoll, wenn Sie mit dem ausgefüllten Antrag zur Krankenkasse gehen und dort den AUD-Beleg beifügen lassen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Rentenversicherungsträger würde den AUD-Beleg auch von den Krankenkassen nachfordern, sofern dieser nicht beigefügt ist.
4. Wenn der Antrag bewilligt wird und ich arbeite wieder, muss ich dann teilnehmen.
Nein! Sollten Sie sich bereits wieder im Arbeitsprozess befinden und kein Krankengeld mehr von Ihrer Krankenkasse beziehen (möglich, wenn Sie an einer stufenweisen Wiedereingliederung zu Lasten der Krankenkasse teilnehmen und nur stundenweise Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben) entfällt die Einschränkung des Dispositionsrechts nach § 51 SGB V.
Erläuterung:
Wenn die Krankenkasse nach § 51 SGB V zur Reha-Antragstellung auffordert haben die Versicherten nur ein eingeschränktes Dispositionsrecht. Das bedeutet, dass die Versicherten unter anderem den Antrag nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen, auf bewilligte Teilhabeleistungen verzichten oder den Beginn der Leistung nach hinten verschieben können.
Sollten Sie während des laufenden Reha-Verfahrens jedoch Ihre Arbeit in ganzheitlichem Umfang wieder aufnehmen und kein Krankengeld mehr beziehen, fällt diese Einschränkung des Dispositionsrechts nach § 51 SGB V weg und Sie können jederzeit auf die bewilligte Reha-Leistung verzichten.
Fazit/Rat:
Konfrontieren Sie Ihre Krankenkasse mit den nunmehr gewonnenen Erkenntnissen. Wenn es eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung nach § 51 SGB V sein soll, dann muss das für Sie auch erkennbar sein und die Frist von 10 Wochen ist entweder als absolute Frist mit Datum oder als Zeitraum von 10 Wochen nach Zugang des Schreibens bei Ihnen direkt in der Aufforderung durch die Krankenkasse zu vermerken. Auch sollten Ihnen durch die Krankenkasse im Aufforderungsschreiben die möglichen Konsequenzen bei Unterlassung der Antragstellung dargelegt werden, da diese ansonsten aufgrund fehlender oder fehlerhafter Aufklärung nicht rechtskräftig werden können.
Stellen Sie nicht einfach so einen Reha-Antrag (auch nicht bis zum 18.08.2016, wenn dies nicht der Ablauf der 10 Wochenfrist ist), weil die Krankenkasse auch die Möglichkeit hat nachträglich zur Reha-Antragstellung aufzufordern - auch wenn Sie bereits einen Reha-Antrag gestellt haben. Dies hat dann zur Folge, dass Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt ist und Sie den Antrag nicht zurücknehmen oder auf Leistungen verzichten könnten.
Für Ihre Gesundheit wünschen wir Ihnen nur das Beste.
Liebe Grüße
Ihr Experte