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Experten-Antwort

G0510/12/13/15/18 - medizinische Rehabilitation!

von Larry198410.05.2022 | 07:59
1899 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe hier die Bögen G0510/12/13/15/18 vorliegen! Dazu hätte ich ein, zwei Fragen! 1. Die Bögen G0510/12/13/15/18 fülle ich NUR aus, wenn ich vor und während der medizinischen Rehabilitation krankgeschrieben bin, richtig? 2. Wenn ich nicht krankgeschrieben bin und die Rehabilitations Massnahme in Anspruch nehme, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Zeit normal weiter zu zahlen richtig? 3. Ich bin selbständig und zahle meine Krankenversicherung selber! Muss ich die Krankenversicherung während der Rehabilitation auch selber zahlen, oder zahlt hier die Rentenversicherung ein teil mit oder alles?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Larry1984,

1. zu Ihrer ersten Frage:

• der G0510 beinhaltet wichtige Informationen zum Übergangsgeld -> hier müssen Sie keine Angaben machen

• auf dem G0512 müssen Sie Angaben zu Ihrem aktuellen „Status“ machen. Hier wird unter anderem erfragt, ob Sie beschäftigt, selbstständig sind oder in einem Leistungsbezug stehen –> dieses Formular müssen Sie in jedem Fall ausfüllen, damit der Anspruch auf die Übergangsgeldzahlung geprüft werden kann. Je nach Fallgestaltung werden Sie dann auch auf die weiteren Formulare verwiesen

• der G0513 beinhaltet weitere Informationen für Ihren Arbeitgeber -> hier müssen Sie keine Angaben machen

• die Weitergabe des G0515 (an den Arbeitgeber) bzw. den G0518 (an die Krankenkasse) ergibt sich aus den Sachverhalten, die Sie im G0510 eingetragen haben

2. Grds. kann einen Anspruch auf die Weiterzahlung des Entgeltes (so genannte Entgeltfortzahlung) vorhanden sein. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. an Ihre Krankenkasse.

3. Bezieher von Übergangsgeld werden in der Regel in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versichert, wenn zuvor bereits Versicherungspflicht vorlag. Die Beiträge übernimmt Ihr Rentenversicherungsträger.

Falls Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist gegebenenfalls eine Beitragsrückerstattung möglich. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Weitere Informationen können auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter diesem Link entnommen werden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html?nn=84121ee8-da26-4ad8-88e5-3010da1bcbde

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen (derzeit nur telefonisch unter der 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Unterlagen) gern zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Erklärbäram 10.05.2022 | 08:14
Anspruch auf Übergangsgeld besteht ab dem Tag, ab dem Sie ggf. nicht mehr in der Lohnfortzahlung wären. Ab wann das ist, ist mit der Personalabteilung (bei Angestellten) abzuklären. Grundsätzlich 6 Wochen, wenn nicht schon Anspruch wegen anderer AU-Zeiten verbraucht wurde. Wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, müssen Sie - völlig korrekt erkannt - die Anträge nicht ausfüllen.
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