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Experten-Antwort

G0512-Angaben zu Kindern

von Kyra 17.02.2025 | 20:39
784 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe erwachsene Kinder. Muss trotzdem das jüngste Kind angegeben werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.02.2025 | 11:47

Hallo Kyra,

 

"Flieder" hat Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet.

 

Unter dem Punkt 4.1 im G0512 wird abgefragt, ob Sie noch mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, also für welches noch ein Kindergeldanspruch besteht. Denn dies hat Einfluss auf die Höhe Ihres Übergangsgeldes. Sofern Sie ein mit Kindergeldanspruch haben, beläuft sich das Übergangsgeld auf 75 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Wenn Sie kein Kind mehr mit Kindergeldanspruch haben, beläuft sich das Übergangsgeld auf 68 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage.

 

Unter dem Punkt 4.2 im G0512 geht es um die Ermittlung, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung abzuführen ist oder nicht. Hier ist demnach - unabhängig vom Alter des Kindes - anzugeben, ob Sie ein Kind haben/hatten. 

1 Antworten

Fliederam 18.02.2025 | 07:51
Unter 4.1 tragen Sie Ihr jüngstes Kind ein und ob Kindergeldanspruch besteht. Die Prüfung führt dann vermutlich nicht zu einem höheren Übergangsgeld. Unter 4.2 kreuzen Sie an, dass Sie ein Kind haben und fügen den Nachweis bei, so denn der der DRV noch nicht aus früheren Verfahren vorliegt (dann am besten Hinweis darauf), damit weniger Pflegeversicherung abgeführt wird
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