Hallo Kyra,
"Flieder" hat Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet.
Unter dem Punkt 4.1 im G0512 wird abgefragt, ob Sie noch mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, also für welches noch ein Kindergeldanspruch besteht. Denn dies hat Einfluss auf die Höhe Ihres Übergangsgeldes. Sofern Sie ein mit Kindergeldanspruch haben, beläuft sich das Übergangsgeld auf 75 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Wenn Sie kein Kind mehr mit Kindergeldanspruch haben, beläuft sich das Übergangsgeld auf 68 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Unter dem Punkt 4.2 im G0512 geht es um die Ermittlung, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung abzuführen ist oder nicht. Hier ist demnach - unabhängig vom Alter des Kindes - anzugeben, ob Sie ein Kind haben/hatten.