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Experten-Antwort

G0513 bis G0515 Reha

von Yan1522.04.2025 | 04:41
675 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin aktuell arbeitsunfähig und war davor schon mehrere Monate im ALG 1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht mehr. Muss man diese Formulare dann ausfüllen lassen (Agentur für Arbeit) oder reicht bei mir das Formular G0512? Mfg Yan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

Sie müssen auf jeden Fall den Vordruck G0512 ausfüllen und einreichen. Die Vordrucke G0513 bis G0515 vom (ehemaligen) Arbeitgeber sind nicht notwendig.

 

Es kommt darauf an, ob bereits jetzt bzw. spätestens ab dem Tag vor Beginn der Reha schon Krankengeld gezahlt oder ob das Arbeitslosengeld noch bis zum Tag vor Beginn der Reha fortgezahlt wird.

 

Auf dem Vordruck G0512 geben Sie auf Seite 1 an, seit wann Sie arbeitsunfähig sind und ggf. dass Sie Krankengeld (spätestens ab Tag vor Beginn der Reha) beziehen.

 

Ferner geben Sie auf Seite 2 an, seit wann Sie arbeitslos sind und ggf. dass Sie Arbeitslosengeld (spätestens bis Tag vor Beginn der Reha) beziehen. Bewilligungs-, änderungs-, und Aufhebungsbescheide der Agentur für Arbeit sind beizufügen.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft und wünschen Ihnen eine erfolgreiche Reha!

 

 

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1 Antworten

Aufhebungsbescheidam 22.04.2025 | 05:07
G0513 bis G0515 sind nicht nötig, aber den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit müssen Sie bei der DRV einreichen.
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