Hallo Mona,
maßgebend für die Angaben zum Arbeitsentgelt ist der letzte vor Beginn der Leistung oder vor Beginn einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.
Steht entsprechend so auch auf dem Vordruck G0533 geschrieben.
Dabei ist es auch nicht relevant, dass es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber Unstimmigkeiten gab, da der Arbeitgeber zur Angabe der Entgelthöhe verpflichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung