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Experten-Antwort

G0533 Pflicht des Arbeitgebers

von Mona17.04.2024 | 15:13
1765 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wie verhält es sich wenn ich die letzte Lohnabrechnung von 09/2022 meines ehemaligen Arbeitgebers mit dem Antrag auf Übergangsgeld zurückschicke ? Ich möchte vermeiden meinen ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren, da es am Ende Unstimmigkeiten gab... Wird das dann auch anerkannt? Vielen Dank schon einmal im voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mona,

 

maßgebend für die Angaben zum Arbeitsentgelt ist der letzte vor Beginn der Leistung oder vor Beginn einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.

Steht entsprechend so auch auf dem Vordruck G0533 geschrieben.

Dabei ist es auch nicht relevant, dass es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber Unstimmigkeiten gab, da der Arbeitgeber zur Angabe der Entgelthöhe verpflichtet ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Falsche Baustelleam 17.04.2024 | 16:08
Das sagt Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger, aber vermutlich möchte er die aktuellsten Lohnabrechnungen. Ihre privaten Empfindsamkeiten spielen jedenfalls keine Rolle.
Hannaham 18.04.2024 | 07:01
Die Rentenversicherung benötigt für die Berechnung des Übergangsgeldes Angaben über die Zeiten, die direkt vor der Reha liegen. Nur wenn Sie direkt vor der Reha Gehalt bekommen muss der Arbeitgeber den G0151 ausfüllen. Wenn Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen werden keine Angaben des Arbeitgebers notwendig. Bei ALG I müssen Sie den Arbeitslosengeldbescheid mitschicken, bei Krankengeld wird die Rentenversicherung eine Abfrage an die Krankenkasse machen. Lesen Sie sich einfach den G0512, den Sie ausfüllen müssen, durch. Da steht genau drin, was Sie einreichen müssen. Eine Gehaltsabrechnung von 2022 braucht für die Bearbeitung wirklich niemand.
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