Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Unter selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB 4 ist die in persönlicher Selbständigkeit ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit zu verstehen, wobei typisch für einen Selbständigen eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sind.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB 6 unterfallen der Rentenversicherungspflicht selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Rentenversicherungspflichtig sind auch selbständig tätige Personen, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.