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Experten-Antwort

GbR gründen trotz Erwerbsminderungsrente

von Katjuscha09.09.2010 | 19:51
3091 Ansichten
3 Antworten

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Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente und möchte mit einem Partner eine GbR wegen regelmäßiger Organisation von Seminar-Veranstaltungen gründen. Ist das ohne Kürzungen möglich, bzw. gelten dabei auch die Hinzuverdienstgrenzen, wie bei einer angestellten Tätigkeit? Was muss ich beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katjuscha,

Sie sollten sich bezüglich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Zum einen sollte geklärt werden, ob die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ggf. Ihrem Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente entgegensteht, weil diese womöglich nur aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes gewährt wird und zum anderen um prüfen zu lassen, wie sich das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit (maßgeblich ist der monatliche steuerrechtliche Gewinn) auf die Hinzuverdienstgrenzen auswirkt.

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2 Antworten

N B G F U Nam 09.09.2010 | 22:58
Hallo, bevor Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen sollten sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufnehmen. Einerseits kann selbst die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Wegfall der EM-Rente führen (z.B. weil volle EM nur auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes vorliegt), andererseits kann auch der "Hinzuverdienst" zum Wegfall der EM-Rente führen. Also bevor Sie etwas machen was zum Nachteil gereichen könnte, machen Sie sich erst sachkundig. Ansonsten viel Erfolg. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit haben Sie auf jeden Fall der RV mitzuteilen !
-_-am 09.09.2010 | 23:02
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Unter selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB 4 ist die in persönlicher Selbständigkeit ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit zu verstehen, wobei typisch für einen Selbständigen eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sind. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB 6 unterfallen der Rentenversicherungspflicht selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Rentenversicherungspflichtig sind auch selbständig tätige Personen, die - im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie - auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
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