Eine Altersrente mit 60 und 18% Kürzung ist keine wegen Schwerbehinderung, also ist es ein Rentenartwechsel. Nach einer bindend festgestellten Altervollrente ist ein Wechsel nicht mehr möglich!
Nach § 34 Abs. 4 SGB 6 ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Dies gilt insoweit auch für Umwandlungen von Altersteil- in Altersvollrenten bzw. umgekehrt. Zwar kann weiterhin ein nahtloser Wechsel zwischen Teil- und Vollrentenbezug einer Rentenart erfolgen, allerdings ist dabei nicht mehr von einem neuen Rentenbeginn auszugehen.
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