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Experten-Antwort

GdB 50 und Umschulung

von Anne12.03.2025 | 20:23
397 Ansichten
5 Antworten
Guten Abend, mir wurde von der DRV eine Umschulung bewilligt, die in Kürze beginnen soll. Nach der Bewilligung wurde mir ein GdB 50 zugesprochen. Könnte aus diesem Grund die Bewilligung für die Umschulung zurückgezogen werden? Zum Zeitpunkt der Eignungs- und Arbeitserprobung im Vorfeld der Bewilligung lag bereits der GdB 40 vor. Vielen Dank für Ihr Hilfe, Anne

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.03.2025 | 12:21

Hallo Anne,

 

Die Bewilligung Ihrer Umschulung durch die Deutsche Rentenversicherung sollte grundsätzlich nicht allein aufgrund der Erhöhung Ihres Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50 zurück gezogen werden. Entscheidend ist es, ob die Umschulung weiterhin den gesundheitlichen Einschränkungen entspricht und Ihre berufliche Wiedereingliederung fördert.

 

Die Rentenversicherung prüft bei der Bewilligung, ob die Umschulung Ihre Erwerbsfähigkeit verbessert oder eine weitere Minderung verhindert. Ein höherer GdB könnte lediglich dazu führen, dass die Rentenversicherung Ihre gesundheitliche Situation erneut bewertet, um sicherzustellen, dass die geplante Umschulung aus gesundheitlichen Gründen auch weiterhin für Sie geeignet ist.

 

Wir empfehlen Ihnen bei Zweifeln Ihrerseits auch eine direkte Rücksprache mit Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger oder Ihrem Rehabilitationsberater.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

4 Antworten

Unbegründete Sorgen!am 12.03.2025 | 21:07
Wo sollte denn da ein Zusammenhang zwischen einem GdB und einer bewilligten Umschulung bestehen?
Anneam 12.03.2025 | 21:26
Unbegründete Sorgen! schrieb

Wo sollte denn da ein Zusammenhang zwischen einem GdB und einer bewilligten Umschulung bestehen?

Danke für Ihre Antwort, ich hoffe, Sie haben Recht. Meine Befürchtung war, dass es einen Unterschied machen könnte, weil mit dem GdB 50 nun eine Schwerbehinderung vorliegt und somit nicht mehr die gleichen Bedingungen vorliegen wie bei der Bewilligung (keine Schwerbehinderung).
Schadeam 12.03.2025 | 23:10
Anne schrieb

Danke für Ihre Antwort, ich hoffe, Sie haben Recht. Meine Befürchtung war, dass es einen Unterschied machen könnte, weil mit dem GdB 50 nun eine Schwerbehinderung vorliegt und somit nicht mehr die gleichen Bedingungen vorliegen wie bei der Bewilligung (keine Schwerbehinderung).

Sie konstruieren ein Problemchen, das in der Praxis gar keines ist. Wenn Sie Bedenken haben, brauchen Sie doch einfach die Schwerbehinderung gar nicht erwähnen. Die DRV fragt Sie sicher nicht ob Sie seit der Bewilligung der Reha plötzlich schwerbehindert sind. fragen gibt’s…..
hmam 13.03.2025 | 07:08
Im Antrag wird nach der Schwerbehinderung gefragt. Und in jedem Bescheid steht, dass relevante Änderungen mitzuteilen sind. Insoweit macht die Nachfrage Sinn, wenn man sich unsicher ist, ob die Schwerbehinderung wichtig ist.. Durch die Änderung insoweit Einfluss haben Sie jetzt 5 Tage mehr Urlaubsanspruch in der Umschulung. Ansonsten gibt es kein Problem.
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