Hallo UMLW,
aufgrund Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde.
Erst wenn Sie sich tatsächlich scheiden lassen, werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus Ihren gemeinsamen Ehejahren im Rahmen des Versorgungsausgleichs gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt.
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