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Experten-Antwort

Gehaltserhöhung/Hinzuverdienstgrenzen EMR

von Mauri08.09.2010 | 15:59
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3 Antworten

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Sehr geehrtes Forum-Team, ich beziehe eine Teil-EMR und bin teilzeitbeschäftigt. Demnächst erhalte ich eine Gehaltserhöhung (Höhere Entgeltgruppe und höhere Stufe). Ich werde mit ca. 200 Euro über der derzeitigen Hinzuverdienstgrenze liegen. Nun meine Fragen: Werden die Hinzuverdienstgrenzen angepasst? Oder muss ich zwangsläufig mit einer Kürzung der Rente rechnen? Vielen Dank! Freundliche Grüße Mauri

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.09.2010 | 10:02

Hallo Mauri,

die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen hat RFn bereits dargestellt.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind insoweit dynamisch, als sich die Bezugsgröße grundsätzlich zum 01. 01. eines jeden Jahres ändert.

In der Regel erhöht sich dadurch die jeweilige Hinzuverdienstgrenze um wenige Euro.

Allerdings wird dadurch keine Erhöhung des anzurechnenden Einkommens um 200 Euro aufgefangen, womit mit einer Kürzung der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu rechnen ist.

Ich empfehle Ihnen, die Gehaltserhöhung baldmöglichst bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden, damit geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe Ihnen die Erwerbsminderungsrente weiterhin zusteht.

Eventuelle Rentenüberzahlungen können so vermieden werden.

2 Antworten

RFn am 08.09.2010 | 16:53
Die in der Anlage 19 zum Rentenbescheid aufgeführten individuellen Hinzuverdienstgrenzen werden nicht angepasst ! ------------------------------------------ § 96a SGB VI - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (Auszug) (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. ----------------------------------------------------------- Das heisst, Ihre Teil-EMR wird zur Hälfte gekürzt oder kann sogar ganz zum Ruhen kommen. Es ist ratsam, Ihren Rentenversicherungsträger sofort beim Wirksamwerden von den Änderungen in der Entlohnung in Kenntnis zu setzen, damit dieser einen neuen Rentenbescheid erteilen kann. Damit vermeiden Sie auch hohe Rückforderungen aus der zuviel gezahlten Rente. Die Überschreitung der HIZU-Grenze bekommt der RV-Träger auf jeden Fall beim Eingang der Jahresentgeltmeldung in das Versicherungskonto mit.
Mauriam 08.09.2010 | 18:55
Hallo RFn, vielen Dank für die Information. Selbstverständlich werde ich die DRV dann informieren, schon aus dem Grund hohe Rückforderungen zu vermeiden. Hätte ja sein können, dass der Hinzuverdienst entsprechend "angeglichen" wird... Freundliche Grüße Mauri
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