Nein, das geht nicht.
Es spielt keine Rolle, welche Altersrente in Anspruch genommen wird.
Einmal Abschlag - immer Abschlag!
Der Abschlag, der in der Erwerbsminderungsrente enthalten war, gilt auch bei anschließender Altersrente und sogar über den Tod hinaus für eine Hinterbliebenenrente.
(Einzige Ausnahme zu dieser Aussage: Übergangsregelung für Schwerbehinderte, die bis 16.11.1950 geboren sind. Hier gibt es die volle Altersrente mit 60 Jahren trotz einer vorherigen Erwerbsminderungsrente.)