Wenn vom Arbeitgeber keine Arbeitsausfalltage bzw. Krankheitstage bescheinigt wurden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mutterschutzfristen.
Bitte wenden Sie sich erneut an Ihren Rentenversicherungsträger und beantragen die volle Anerkennung des eingetragenen Entgeltes. Ggf. mag man von dort prüfen, ob Überentgelte im Sinne von § 256 Abs. 3a SGB VI in Betracht kommen; das hängt auch davon ab, im welchem Jahr die Mutterschutzfrist zurückgelegt wurde. Zudem können Eintragungen im hinteren Teil des SV-Ausweises relevant sein.
Zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Ost ist Folgendes anzumerken:
Eine manuelle Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze Ost ist grundsätzlich nach § 286c SGB VI möglich. Von einer Widerlegung der Rechtsvermutung von Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn
- für ein Kalenderjahr ein Arbeitsverdienst oberhalb der damaligen Bemessungsgrenze von 7200,- Mark jährlich,
- für einen kürzeren Zeitraum (z.B. 01.01.-13.08.) Arbeitsverdienste oberhalb von 600.- Mark pro angefangenen Monat im SV-Ausweis bescheinigt wurden.
Eine tagegenaue Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze wird dagegen für die Frage, ob die Rechtsvermutung widerlegt werden kann, auch dann nicht vorgenommen, wenn die im SV-Ausweis bescheinigte Versicherungszeit durch Arbeitsausfalltage oder sonstige Unterbrechungen verkürzt wird.
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