Die große Witwen-/ Witwerrente beträgt bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 100 % (Sterbevierteljahr), danach 55 %. Durch die Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI kann sich der Zahlbetrag reduzieren, insofern möchte ich auf die vorstehenden Beiträge verweisen.