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Experten-Antwort

Gemeinsamer Bezug von Elterngeld - Auswirkung Wartezeit

von E.Lange21.02.2022 | 10:02
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6 Antworten

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​Meine Frau und ich werden einen Monat gemeinsame Elternzeit nehmen. In diesem Monat erhalten wir beide kein Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit sondern werden Elterngeld beziehen. Wir sind sozialversicherungspflichtig angestellt. Der Elternzeit-Monat ist monatsübergreifend (hier: 3.8.-2.9.). Auf https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… habe ich gelesen, dass Erziehungszeiten nur einem Elternteil gutgeschrieben werden. Habe ich als Vater einen Nachteil, weil nur meine Frau für den Monats des gemeinsamen Elterngeldbezuges den Zeitraum als Wartezeit angerechnet bekommt? Hintergrund der Frage: Ich habe einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten gestellt. Mein netter Rentenberater hat mir ausgerechnet, dass ich bei durchgehender Berufstätigkeit zu meinem 65. Geburtstag dann auf genau volle 45 Versicherungsjahre komme. Es wäresehr ärgerlich, wenn ich nun einen Fehler mache und mir genau 1 Monat fehlen wird, weil ich die Elternzeit "verbaselt" habe. Ich freue mich sehr, über eine fachkundige Rückmeldung und ggfs. auf einen Tipp der Experten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Ihre Frau während Ihrer Elternzeit wieder arbeitet, erziehen Sie Ihr Kind überwiegend. Damit wären Ihnen die Erziehungszeiten ohne weitere Erklärung zuzuordnen. Sie müssten die Erziehungszeit dann nur im späteren Kontenklärungsverfahren entsprechend angeben und die Frage nach der überwiegenden Erziehung bejahen.

Wenn die Tätigkeit Ihrer Frau nicht am 01. des Monats beginnt, müssten Sie zusätzlich beachten, dass der erste Monat Ihrer Elternzeit noch vollständig Ihrer Frau zugeordnet wird. Um das zu umgehen, können Sie zusammen mit Ihrer Frau eine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgeben. Da die Erklärung nur bis maximal 2 Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden kann, können Sie damit nicht bis zur nächsten Kontenklärung warten. Im Internet finden Sie das entsprechende Formular V0820.

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5 Antworten

Schadeam 21.02.2022 | 10:08
Wenn Sie bis Dienstag, 02.08.22 arbeiten und dann wieder ab Montag, 05.09.22 entsteht allein durch Ihr Beschäftigungsverhältnis keine Lücke, weil auch "angebrochene Monate" als belegt gelten. Ein Lücke entstünde nur wenn die Lücke den gesamten August umfassen würde. Kein Grund zur Sorge nach derzeitiger Rechtssituation.
Skepsisam 21.02.2022 | 10:23
Allerding ist es fraglich, ob die heutige Gesetzgebung noch gilt, wenn Sie das 65. Lebensjahr erreicht haben.
E.Langeam 21.02.2022 | 11:21
Ah vielen Dank. Das sind gute Nachrichten. Natürlich haben Sie Recht, dass die Rechtslage nicht vorhersehbar ist. Ich könnte mir auch vorstellen, dass das reguläre Renteneintrittsalter dann nicht mehr 67, sondern 68 oder 69 ist und sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dennoch irgendwie auswirkt. Aber das ist allenfalls ein Blick in die Glaskugel. Vielen Dank dennoch für die Antworten.
E.Langeam 21.02.2022 | 11:24
Noch eine kurze Nachfrage: In 2023 plane ich zwei Elternzeitmonate mit Elterngeldbezug zu nehmen. Meine Frau wird dann wieder bereits arbeiten. Auch hier würde mir kein Nachteil entstehen, da die Erziehungszeiten dann mir voll zugerechnet werden können. Muss dies per Antrag geschehen oder ist dem Rententräger "klar", dass ich die Erziehungsarbeit leiste, weil meine Frau ja bereits wieder ihrer alten Beschäftigung nachgeht?
Wunschnameam 21.02.2022 | 14:22
Regelhaft werden der Mutter die gesamten Zeiten angerechnet weshalb dann für diese Zeit ein Antrag gestellt werden muss. Antrag über eine gemeinsame Erklärung. Antrag V800 sowie V0820
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