Wenn Ihre Frau während Ihrer Elternzeit wieder arbeitet, erziehen Sie Ihr Kind überwiegend. Damit wären Ihnen die Erziehungszeiten ohne weitere Erklärung zuzuordnen. Sie müssten die Erziehungszeit dann nur im späteren Kontenklärungsverfahren entsprechend angeben und die Frage nach der überwiegenden Erziehung bejahen.
Wenn die Tätigkeit Ihrer Frau nicht am 01. des Monats beginnt, müssten Sie zusätzlich beachten, dass der erste Monat Ihrer Elternzeit noch vollständig Ihrer Frau zugeordnet wird. Um das zu umgehen, können Sie zusammen mit Ihrer Frau eine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgeben. Da die Erklärung nur bis maximal 2 Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden kann, können Sie damit nicht bis zur nächsten Kontenklärung warten. Im Internet finden Sie das entsprechende Formular V0820.