Hallo Harvey42,
Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung vorliegt und durch die Leistungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet beziehungsweise eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Zudem muss der Betroffene körperlich und psychisch in der Lage und bereit sein, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
Maßgebende Kriterien sind demnach das Vorliegen von Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und günstiger Prognose für einen Rehabilitationserfolg.
Ausweislich Ihrer Schilderung haben Sie bereits eine Bewilligung einer medizinischen Reha erhalten. Demnach wurde bei Ihnen also das Vorliegen einer Rehabilitationsbedürftigkeit sozialmedizinisch geprüft und bestätigt. Das Innehaben einer Beschäftigung als solches ist - wie "Uschi" bereits zutreffend angemerkt hat - keine Voraussetzung für die Gewährung einer medizinischen Reha (bei einer Prävention wäre das anders aber Sie sprechen hier ja von einer medizinischen Reha). Demnach dürfte die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht dazu führen, dass die erteilte Bewilligung wieder aufgehoben wird.
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