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Experten-Antwort

ger. Vergleich Zeitraum bis Bescheid

von Leserin06.10.2015 | 14:31
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich nach 2,5 Jahren ermüdenden Rechtsstreit Anfang September einem Vergleichsangebot zugetimmt, Versicherungsverlauf u.s.w. sind geklärt. Die Akten sind seit 3 Wochen wieder bei der DRV, was kann nun noch die Ausstellung eines Bescheides verzögern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Antworten von "=//=" und von " von hinten wie von vorne" beschreiben ziemlich umfassend und zutreffend, welche Verzögerungen bei der Bescheiderteilung auftreten können. Bitte beachten Sie, dass es nur Möglichkeiten sind, die aber in Ihrem Fall nicht allesamt einschlägig sein müssen.

Auch bei einem gerichtlichen Vergleich kann es eine Innenrevision geben. Die Innenrevision prüft, ob der Vergleich richtig ausgeführt wurde und die Rente richtig berechnet wurde. Wenn Sie einen Hinzuverdienst haben, muss dieser ermittelt und bei der Rente berücksichtigt werden, da die Rente sonst ggf. in falscher Höhe gezahlt wird.

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10 Antworten

Leserinam 06.10.2015 | 14:32
Vergleich = volle Erwerbsminderungsrente hatte ich vergessen.
Leserinam 06.10.2015 | 15:28
Danke für die Antworten. Ein gerichtlicher Vergleich - da gibts keine "Innenrevision", dieser ist verbindlich und die Gewährung erfolgte mehr als 2 Jahre rückwirkend. An den Wegen kanns auch nicht liegen, da ich bereits die Info bekommen habe, das alles komplett in der entsprechenden Abteilung vorliegt, es aber trotzdem kein Zeitpunkt benannt werden könne. Der Renten-Bescheid hat ja auch nichts mit Verechnungen oder Hinzuverdiensten zu tun, deshalb auch die Frage
=//=am 06.10.2015 | 15:08
Das wird Ihnen nur die zuständige Sachbearbeitung sagen können. Woher wissen Sie denn, dass die Akten wieder bei der DRV sind? Wenn das Klageverfahren über Bevollmächtigte gelaufen ist, haben diese vielleicht auch zuerst die Kosten geltend gemacht. Oder es sind noch Anfragen wegen einer Einkommensanrechnung erfolgt... Wobei 3 Wochen für eine Bescheidserteilung nach einem sozialgerichtlichen Vergleich noch im grünen Bereich sind - auch wenn Sie sich natürlich, verständlicherweise eine umgehende Erledigung wünschen.
hinten wie von vorneam 06.10.2015 | 15:10
Da kann es sehr viele Gründe geben. Beispielsweise fallen mir da spontan einerseits personelle Gründe wie Unterbesetzung, Mehrarbeit, Krankheit, Urlaub etc. ein. Andererseits könnten auch noch Ermittlungen vor der Bescheiderteilung erforderlich sein, die Sie z. Zt. nicht im Blick haben, weil sie nicht über Sie direkt laufen, wie z. B. Ermittlungen zu anzurechnendem Hinzuverdienst. Ferner ist denkbar, dass dieser Fall intern nun besonders kontrolliert wird und in der Innenrevision nochmal genau beleuchtet wird, bevor eine Freigabe erfolgt. Oder die Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten verzögert die Bekanntgabe an Sie persönlich. Alles möglich....... Was letztendlich genau vorliegt, wird wohl nur ein Anruf in der Sachbearbeitung klären können. Zwar halte ich einen Zeitraum von drei Wochen auch noch nicht für übermäßig lang, sondern im Rahmen des Gewöhnlichen; ich verstehe aber auch, dass Sie nun täglich auf die Bekanntgabe des Bescheides warten. Sind die Akten denn wirklich schon seit drei Wochen bei der DRV? Oder wurden sie vielleicht erst vor drei Wochen im Gericht "auf die Reise" geschickt? Hierzu noch ergänzende Gedanken: die Akten müssen erstmal vom Postausgangsfach des/der Vorsitzenden in die Versandtstelle des Gerichts und dort versandfertig gemacht werden. Die Post benötigt dann auch nochmal einen gewissen Zeitraum für die Zustellung. Und auch im Hause der DRV werden erfahrungsgemäß noch einmal 1-2 Tage nach Eingang benötigt, um einen Vorgang dem zuständigen Sachbearbeiter zuzuleiten. Und wenn dann noch ein besonders zuständiger Klageabschnitt zwischengeschaltet ist, der das Verfahren einfach nur dokumentieren muss, kann es schonmal gerne bis zu zwei Wochen dauern, die Akte alleine vom ersten bis zum letzten Schreibtisch unterwegs ist - ohne dass irgendjemand überhaupt erstmal mit der Bescheiderteilung angefangen ist. Keine Ausnahme, eher die Regel. Außerdem war zwischendurch nochmal arbeitsfreier Feiertag, an dem die Postleute verdientermaßen zu Hause geblieben sind. Ich hoffe, die Ausführungen haben etwas Licht ins Dunkel gebracht!
hinten wie von vorneam 06.10.2015 | 15:53
Klar gibt´s auch da ne Innenrevision. Nur zum Verständnis: diese prüft nicht den Vergleich selbst (auf Inhalt und/oder Rechtmäßigkeit), sondern die korrekte und vollständige Umsetzung dessen in der Bescheiderteilung. Darin liegt ein Unterschied. Da Sie die dargelegten möglichen Gründe für die Verzögerung jedoch augenscheinlich nicht akzeptieren und/oder für möglich halten, erneuere ich meinen Rat, sich direkt telefonisch bei der Sachbearbeitung zu erkundigen, wann der Bescheid voraussichtlich erteilt werden wird und worin ggf. eine Verzögerung in der Bearbeitung begründet liegt. Meine hellseherischen Fähigkeiten sind hier am Ende. Und noch eine knappe Antwort zu Ihrem letzten Satz: doch.
W*lfgangam 06.10.2015 | 20:54
Zitat von Leserin anzeigenausblenden
Ergänzend: Schlicht, die Aus-/Überlastung der jeweiligen DRV. Vor Ablauf von 3 Monaten würde ich da keine 'Bauchschmerzen' kriegen - DANN wäre es an der Zeit, intensiv nachzufragen. Zur Beruhigung ...natürlich sind die auch daran interessiert, Ihren Fall so schnell wie möglich 'abzuwickeln'/ab ins Archiv, das kann aber leider etwas dauern, bis alle internen Ebenen durchlaufen sind. Gruß w.
Leserinam 07.10.2015 | 06:44
Hallo W*lfgang, Danke für die Antwort und das ist es ja, telefonisch habe ich die Auskunft bekommen das alle Unterlagen von Seiten der DRV komplett vorliegen (auch die Akte nicht mehr "wandern" muss), aber sei es drum
Leserinam 07.10.2015 | 10:19
Danke für die Hinweise, ich hab jetzt die rechtlichen Grundlagen gefunden: R2.3 Anerkenntnis und gerichtlicher Vergleich (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) Das angenommene Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG >>(SGG § 101 G0), siehe GRA zu § 101 SGG >>(SGG § 101 R0)) erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache, daraus kann unmittelbar vollstreckt werden. Nimmt der Kläger das Anerkenntnis hingegen nicht an, ergeht ein Anerkenntnisurteil. Der vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abgeschlossene Vergleich (§ 101 Abs. 1 SGG >>(SGG § 101 G0), siehe GRA zu § 101 SGG >>(SGG § 101 R0)) ist ein Vollstreckungstitel, ein außergerichtlicher Vergleich hingegen nur dann, wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses handelt (siehe GRA zu § 101 SGG >>(SGG § 101 R0), Abschnitt 2.2 >>(SGG § 101 R2.2)).
=//=am 07.10.2015 | 13:11
Und welche Erkenntnis dieser Rechtsvorschrift hat Ihnen jetzt weitergeholfen? Dass der Vergleich durch die DRV ausgeführt wird, ist ja wohl unbestritten. Sie wollten doch ursprünglich nur wissen, wie lange das dauert.
Leserinam 07.10.2015 | 13:30
Hallo =/=, Mit dem Bescheid habe ich natürlich den Beginn der Rentenzahlung gleichgesetzt da ich seit ca. einem Jahr ohne Einkommen bin, denn der Renten Antrag war von Ende 2011..... (vielleicht nicht richtig ausgedrückt da ich das durch eine schwere Erkrankung nicht so hinbringe) Aber wie gesagt bin ich durrch Unterstützung auf die rechtlichen Grundlagen nun selbst gestossen, denn ich hatte nach der Bestätigung des Vergleiches eine Vorschusszahlung beantrag und die Abfertigung auf eine einfache Nachfrage am Telefon war genauso unfreundlich wie ich es die letzten fast 4 Jahre erfahren habe.
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