Hallo Günter,
Die Höhe des Abschlages hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns im Verhältnis zur Regelaltersgrenze ab. Für jeden Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 % berechnet, der sich bei einer Erwerbsminderungsrente auf maximal 10,8 % für drei Jahre summieren kann.
Vereinfacht umschrieben bedeutet dies, auch wenn Sie zum Beispiel 20 Jahre vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen, bleibt der Abschlag bei 10,8 %.
Wir empfehlen Ihnen hierzu gegebenenfalls auch ein klärendes Gespräch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein, das funktioniert nicht.
Entweder mindestens 63 mit mindestes 40 JAhren Wartezeit, dann abschlagsfrei, oder eben nicht.
Mit 62 werden alle Monate bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt, maximal aber 10,8 Prozent.
Nein, das funktioniert nicht.
Entweder mindestens 63 mit mindestes 40 JAhren Wartezeit, dann abschlagsfrei, oder eben nicht.
Mit 62 werden alle Monate bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt, maximal aber 10,8 Prozent.
Das stimmt aber nicht. Ich habe zum Beispiel meine Rente mit 61 bekommen und habe nur 7,8 % Abzug. 40 Jahre hatte ich schon mit 56 voll.
Das stimmt aber nicht. Ich habe zum Beispiel meine Rente mit 61 bekommen und habe nur 7,8 % Abzug. 40 Jahre hatte ich schon mit 56 voll.
Mit 65 ist jede Erwerbsminderungsrenteabschlagsfrei. Nichts von wegen bis zur persönlichen Regelaltersgrenze.
Ja, da haben Sie Recht, das habe ich falsch dargestellt, sorry.
Aber vor dem Alter von 63 mit 40 Jahren Wartezeit gibt es nach jetziger Gesetzeslage keine vergünstigte "Abschlagsregelung", nach der hier gefragt wurde.
Vertrauensschutzregelung
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Versicherter geboren am 17.02.1964
Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.08.2025
Fall b): Die Vertrauensschutzregelung ist erfüllt.
Lösung:
Fall b):
Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2024
Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2027
Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2025 bis 28.02.2027.
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943.
Zum Rentenbeginn mit 62 müssen die 40 Jahre erfüllt sein.
Nein, das funktioniert nicht.
Entweder mindestens 63 mit mindestes 40 JAhren Wartezeit, dann abschlagsfrei, oder eben nicht.
Mit 62 werden alle Monate bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt, maximal aber 10,8 Prozent.
Und warum wird dann bei dem Beispiel von 63 abwärts gerechnet?
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0077.html#Inhalt_9
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0077.html#Beispiel_33
Hallo Günter,
Die Höhe des Abschlages hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns im Verhältnis zur Regelaltersgrenze ab. Für jeden Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 % berechnet, der sich bei einer Erwerbsminderungsrente auf maximal 10,8 % für drei Jahre summieren kann.
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