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Experten-Antwort

Geringere Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente

von Günter13.03.2025 | 10:51
767 Ansichten
16 Antworten
Die Erwerbsminderungsrente ist ja abschlagsfrei, wenn sie mit 63 beginnt und man 40 Jahre zu dem Zeitpunkt voll hat. Ich habe eine Verständnisfrage. Wenn man zum Beispiel mit 62 eine EMR Rente bekäme, muss man dann mit 62, die 40 Jahre voll haben, um nur 3,6 % Abschlag zu bekommen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.03.2025 | 12:19

Hallo Günter,

 

Die Höhe des Abschlages hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns im Verhältnis zur Regelaltersgrenze ab. Für jeden Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 % berechnet, der sich bei einer Erwerbsminderungsrente auf maximal 10,8 % für drei Jahre  summieren kann.

 

Vereinfacht umschrieben bedeutet dies, auch wenn Sie zum Beispiel 20 Jahre vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen, bleibt der Abschlag bei 10,8 %.

 

Wir empfehlen Ihnen hierzu gegebenenfalls auch ein klärendes Gespräch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

 

15 Antworten

Schön wär'sam 13.03.2025 | 11:01
Nein, das funktioniert nicht. Entweder mindestens 63 mit mindestes 40 JAhren Wartezeit, dann abschlagsfrei, oder eben nicht. Mit 62 werden alle Monate bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt, maximal aber 10,8 Prozent.
Kommt drauf anam 13.03.2025 | 11:17
Wolf schrieb

Das stimmt aber nicht. Ich habe zum Beispiel meine Rente mit 61 bekommen und habe nur 7,8 % Abzug. 40 Jahre hatte ich schon mit 56 voll.

Die neue, strenge Regel mit den 40 Jahren und dem Alter von 63 gilt erst ab 2023. Ihr EM-Rente dürfte früher begonnen haben.
Beispielam 13.03.2025 | 11:17
Vertrauensschutzregelung (Beispiel zu Abschnitt 9) Versicherter geboren am 17.02.1964 Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.08.2025 Fall b): Die Vertrauensschutzregelung ist erfüllt. Lösung: Fall b): Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2024 Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2027 Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2025 bis 28.02.2027. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943. Zum Rentenbeginn mit 62 müssen die 40 Jahre erfüllt sein.
Schön wär'sam 13.03.2025 | 11:22
Zora schrieb

Mit 65 ist jede Erwerbsminderungsrenteabschlagsfrei. Nichts von wegen bis zur persönlichen Regelaltersgrenze.

Ja, da haben Sie Recht, das habe ich falsch dargestellt, sorry. Aber vor dem Alter von 63 mit 40 Jahren Wartezeit gibt es nach jetziger Gesetzeslage keine vergünstigte "Abschlagsregelung", nach der hier gefragt wurde.
Nachfrageam 13.03.2025 | 12:02
Beispiel schrieb

Vertrauensschutzregelung

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Versicherter geboren am 17.02.1964

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.08.2025

Fall b): Die Vertrauensschutzregelung ist erfüllt.

Lösung:

Fall b):

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2024

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2027

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2025 bis 28.02.2027.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943.

Zum Rentenbeginn mit 62 müssen die 40 Jahre erfüllt sein.

Können Sie bitte den entprechenden Artikel verlinken und kann es sein, dass diese Information schon etwas älter ist, denn 2023 hat es da ja eine Veränderung ergeben? Ich habe dazu folgendes gefunden (vom Juni 2023): https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsmind… Dort steht: "Für langjährig Versicherte ist die EM-Rente aufgrund einer Vertrauensschutzregelung bereits bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren abschlagsfrei."
Uweam 13.03.2025 | 12:02
Schön wär's schrieb

Nein, das funktioniert nicht.

Entweder mindestens 63 mit mindestes 40 JAhren Wartezeit, dann abschlagsfrei, oder eben nicht.

Mit 62 werden alle Monate bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt, maximal aber 10,8 Prozent.

Eigentlich verwirrt mich ihre Antwort jetzt auch Eine Rentenauskunft geht immer von folgenden Annahmen aus: Leistungsfall = Datum der Rentenauskunft, Rentenbeginn = 7. Monat nach dem Leistungsfall (da befristete Renten frühestens ab dem 7. Monat nach dem Leistungsfall gezahlt werden). Wenn der Rentenbeginn der EMR nach dem 60. Lebensjahr bei Vertrauensschutz (oder nach dem 62. im Normalfall) liegt, gilt: je später der EM-Rentenbeginn, desto geringer der Abschlag.
Warten auf die "DRV-Experten"am 13.03.2025 | 12:10
Zora schrieb

Und warum wird dann bei dem Beispiel von 63 abwärts gerechnet?

Vielleicht, weil dieses Beispiel mögliherweise aus der Zeit vor 2023 stammt? Denn erst da hat sich eine Verschärfung ergeben. Das ist recht verwirrend. Am besten wartet man die Antwort der DRV-Experten ab.
Dankeam 13.03.2025 | 12:15
schrieb

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0077.html#Beispiel_33

Sapperlot, das ist echt komplex. Mal sehen, was die Experten antworten.
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