Hallo Kosmos,
ab dem 01.04.1999 wurden bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zumindest Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber in die Rentenversicherung eingezahlt. Diese Zeiten erscheinen im Versicherungsverlauf als „Geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig“. Aus den geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen werden anteilig (nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsformel) Wartezeitmonate ermittelt. Außerdem werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
Die Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind somit nicht verloren.
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