Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDer Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Der Verzicht gilt dann für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Erklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine solche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf und will er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, muss diesem Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden.
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