Hallo Besucher,
ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung zur Teilhabe weiter bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung zur Teilhabe oder erst später aufgenommen wurde.
Entgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind nie auf das Übergangsgeld aus der Hauptbeschäftigung während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites Beschäftigungsverhältnis handelt.
Diese Regelung gilt auch in Fällen, in denen Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurde.