Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
"Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden."
D.h.: Wenn ein Mini-Job nach Beginn einer Maßnahme begonnen wurde ist dieser Verdienst unschädlich!