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geringfügige Beschäftigung bei Übergangsgeld

von L. F.05.05.2009 | 09:54
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Diese Frage wurde vor einiger Zeit schon gestellt, aber von Expertin und einem fachkundigen User unterschiedlich beantwortet: Ein Bekannter macht momentan eine Umschulung, bezahlt von der DRV und erhält in dieser Zeit Übergangsgeld. Ihm wurde jetzt eine geringfügige Beschäftigung (kleine Hausmeisterdienste in dem Haus, in dem er mit seiner Familie wohnt) angeboten. Verdienst ca. 50 bis 100 € im Monat. Wird dieses Geld vom Übergangsgeld abgezogen? Von einem Rat, dieses der DRV nicht zu melden, so wie im letzten Beitrag geschehen, bitten wir abzusehen. Herzlichen Dank für alle sachkundigen Antworten. MfG L.F.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

"Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach

§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden."

D.h.: Wenn ein Mini-Job nach Beginn einer Maßnahme begonnen wurde ist dieser Verdienst unschädlich!

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