Ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht u.a., wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Die Monate, die mit einer geringfügigen Beschäftigung belegt sind werden anteilig auf die Wartezeit angerechnet. Vereinfacht kann man hierbei sagen, dass drei Monate in denen ein Minijob ausgeübt wird ca. einen Monat für die Wartezeit ergeben. Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden die Monate wie Pflichtbeitragszeiten bewertet . Somit werden sie auf alle Wartezeiten angerechnet und können einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe oder die Erwerbsminderungsrente begründen. Da die Beiträge aus so einer Beschäftigung sehr niedrig sind, ergibt sich zwar nur eine geringe Erhöhung der Rente, jedoch wird allein durch die Kindererziehungszeiten ein Anspruch von zur Zeit ca. 52 € brutto (West) begründet.
Auf Grund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, womit auch eine Zulageberechtigung zur Riesterrente gesichert wäre.
Durch die nachgelagerten Besteuerung kann es zu Steuerzahlungen kommen, jedoch gibt es auch hier Freibeträge in denen eine Rente nicht versteuert wird. Auskunft hierzu erteilt Ihnen das Finanzamt.