Hallo Olro,
als Student gelten für Sie keine Besonderheiten bei den Minijob-Regelungen. Demnach handelt es sich um einen
• 450-Euro-Minijob ( von 01.04.2003 bis 31.12.2012 400 Euro-Minijob), wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze (400-Euro-Grenze) nicht übersteigt oder
• kurzfristigen Minijob, wenn Ihre Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ( bis 31.12.2014 zwei Monate/ oder 50 Arbeitstage)befristet ist. Der Verdienst ist hier unerheblich.
Ihr 450-Euro Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
In der Rentenversicherung sind Sie versicherungspflichtig, wenn Sie Ihre Beschäftigung
• ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben oder
• bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und Ihr monatlicher Verdienst auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro erhöht wurde.
Der gewerbliche Arbeitgeber eines 450-Euro-Minijobbers zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen.
Ein Kurzfristiger Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Es fallen weder für Ihren Arbeitgeber noch für Sie Beiträge an.
Gegebenenfalls handelte es sich bei der Beschäftigung 2010 um eine kurzfristige Beschäftigung , dann wurden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Näheres hierzu erfragen Sie bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger.