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geringfügige Tätigkeit

von Fragende17.03.2008 | 15:59
1218 Ansichten
10 Antworten
Hallo, habe lange Jahre wegen der Kinder nur auf geringfügiger Basis gearbeitet. Nur der Arbeitgeber hat Beiträge hierfür entrichtet. Zählen diese Zeiten bei der späteren Berechnung als Lücken oder werden diese Zeiten in irgendeiner Form berücksichtigt?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.03.2008 | 13:22

Hallo Fragende,

für Zeiten der Ausübung einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ab 01.04.1999 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (§ 76b SGB VI) und in der Rente berücksichtigt.

Diese Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch maßgebend für die Ermittlung der bei der Wartezeit zu berücksichtigenden Monate.

Sie teilten in diesem Forum auch mit, dass Sie seit ein paar Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Beiträge müssten demnach zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Zwecks Ermittlung Ihres tatsächlichen bisherigen Anspruchs und Feststellung, ab wann ggf. welcher Rentenanspruch besteht sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen - oder zumindest eine Rentenauskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen -. Dort wird man Ihnen auch mitteilen können, wie sich die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgewirkt hat.

Mit freundlichen Grüßen

9 Antworten

Schiko.am 17.03.2008 | 21:37
Dies heißt im klartext, sie haben bisher nicht auf die versicherungsfreiheit verzichtet, somit sind 15% arbeit- geberleistung kein vollwertiger beitrag. Für eine erwerbsminderungsrente oder gar reha fehlen deswegen die voraussetzungen. Nachdem ja zu 19,90% vollbeitrag 4,90 % fehlen werden 12 monate beitrags- leistung nur mit ca. 5 monate anerkannt. Bei Zuzahlung , auch unter 400 euro v erdienst werden die zwölf monate auch für ein jahr angerechnet. Für die spätere rente bringen bei 400 monatsverdienst mit zuzahlung 4,19 rentenzuwachs im jahr, ohne zu- zahlung nur 3,16 rente . Mit freundlichen Grüßen.
Fragendeam 18.03.2008 | 05:59
Hallo Schiko, wenn, wie in Ihrem Beispiel, nur 5 Monate von einem Jahr als versicherungsrechtliche Zeit gelten, sind die restlichen 7 Monate also Lücken, die die spätere Rente senken können. Grüße Fragende
no nameam 18.03.2008 | 06:51
Indirekt: Ja. Das ganze Jahr ist zwar durchgehend belegt, weil für jeden Monat ein Beitrag gezahlt wurde (d. h. für diese Zeit können auch keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden), jedoch die Beiträge, wie Schiko sagte, keine vollwertigen Beiträge sind. Daher werden aus den 12 (verminderten) Monaten die "echten" Wartezeitmonate errechnet, d. h. aus tatsächlich 12 gezahlten Monaten in einem Jahr ergeben sich 5 auf die Wartezeit anrechenbare Monate. Sollten Sie noch weiterhin geringfügig arbeiten, rate auch ich Ihnen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Sie haben dann lediglich 4,9 % Ihres Lohes aufzustocken, um vollwertige Beitragszeiten zu erhalten. Bei einem Lohn von 400 € müssten Sie also nur monatlich 19,60 € zahlen, um vollwertige Beitragszeiten für volle 12 Monate im Jahr zu erhalten.
Fragendeam 18.03.2008 | 07:31
Hallo, danke für Ihren guten Rat. Seit ein paar Jahren bin ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Damals kannte ich mich mit der Materie überhaupt noch nicht aus und war auf den Rat von anderen angewiesen. Mein damaliger Arbeitgeber riet mir dazu, den Versicherungsschutz nicht zu erhöhen und ich folgte seinem Rat. Später, viel später, erfuhr ich, dank dem Internet, dass Rentenlücken sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Habe 10 Jahre als geringfügige Kraft gearbeitet und hatte jetzt Sorge, dass mir in jedem Jahr 7 Monate als nicht belegt "angekreidet" werden. So wie Sie schreiben dürfte aber jeder Monat gezählt werden - nur eben nicht auf die Wartezeit. Die Wartezeit von 35 Jahren werde ich auch so erfüllen. Hätte ich damals den Arbeitnehmeranteil zusätzlich bezahlt hätte ich vermutlich die 45 Jahre voll bekommen. In meinem 22. Lebensjahr gibt es auch eine Lücke. War damals ein paar Monate arbeitslos, habe mich aber, da ich schon einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, der erst ein paar Monate später begann, gar nicht erst arbeitslos gemeldet. Diese Zeit fehlt mir nun. Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass Lücken unter 25 nicht als solche gesehen werden. Stimmt das? Danke für Ihre Antwort! Gruß Fragende
schadeam 18.03.2008 | 07:56
noch eine Anmerkung zu den geringfügigen Tätigkeiten: die Möglichkeit da selbst aufzustocken existiert erst seit 01.04.1999. Vorher sind das Lücken ohne wenn und aber! Wenn Sie als schon wieder seit ein paar Jahren versicherungspflichtig sind und vorher geringfügig beschäftigt waren, betrifft dieses Problem ohnehin keinen großen Zeitraum (01.04.99 bis zur vers.pflichtigen Besch.). Wenn Sie sich detailiert über alle Auswirkungen schlau machen wollen, sollten Sie eine Beratungsstelle der RV aufsuchen und dort Ihre Fragen stellen. Erfahrungsgemäß ist es im Gespräch einfacher alles zu klären als hier im Forum. PS: an der Lücke im 22. Lj können Sie jetzt nichts mehr ändern - und ob die sich auswirkt, richtet sich nach den Gesetzen, die dann gelten, wenn Sie in Rente gehen (da kann möglicherweise noch viel passieren)
Schiko.,am 18.03.2008 | 08:10
Angenommen 35 jahre beitrage mit aufstockung reichen zur rente. 35 x 12 = 420 minate Aber 35 jahre ohne aufstockung werden nur mit 196 monate beitragszeit angerechnet, nämlich 35 jahre mit je 5 monaten im jahr nur anrechnung ergeben 175 monate statt 420 . M fG.
no nameam 18.03.2008 | 07:58
Was Sie höchstwahrscheinlich meinen, ist, dass für Anrechnungszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist. Sie waren damals arbeitslos, jedoch nicht gemeldet. Unter diesen Umständen kann eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur dann anerkannt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie fortlaufend wirklich arbeitssuchend waren, z. B. durch Bewerbungen, Ablehnungen, Einladung zum Vorstellungsgespräch... Des weiteren kann eine Anrechnungszeit nur anerkannt werden, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (d. h. zwischen der letzten Beschäftigung und der folgenden Arbeitslosmeldung darf nicht mehr als ein Kalendermonat Lücke sein). Diese Unterbrechung ist nicht notwendig nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr. Da Sie aber Ihren neuen Arbeitsvertrag bereits in der Tasche hatten, wird das aber wohl schwierig sein. Eine Anrechnungszeit werden Sie wohl für diese Zeit nicht bekommen. Die Lücke hat überhaupt aber erst dann Auswirkungen, wenn Sie länger als einen Kalendermonat gedauert hat.
Vorsichtam 18.03.2008 | 09:18
Arbeiten Sie also jetzt immer noch geringfügig und lassen sich die Eigenbeiträge abziehen? Wie sieht es mit priv. Altersvorsorge bei Ihnen aus? Ich würde mich mal wegen der Riester-Rente beraten lassen. Wieviel verdienen Sie derzeit brutto? Wie alt sind Ihre Kinder? MfG
Mam 18.03.2008 | 13:41
Wenn diese geringfügigen Beschäftigungen innerhalb der ersten 10 Lebensjahre ihrer Kinder liegen, dann entstehen Ihnen hier überhaupt keine Lücken. Diese Zeit wird durch die Kinderberücksichtigungszeit "abgedeckt".
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