Hallo Monika,
grundsätzlich ist folgendes zu unterscheiden:
1. Bzgl. der Höhe der mtl. Geringfügigkeitsgrenze
Der Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige mit einem geringfügigen Arbeitseinkommen soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Somit hat sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige erstmals zum 1. Januar 2023 geändert, und wird sich zukünftig jeweils frühestens zum 01.01. der darauf folgenden Jahre ändern. Über die konkrete Höhe des neuen Mindestbeitrags wird gewöhnlich im Dezember eines jeden Jahres unterrichtet.
2. Bzgl. der Angabe/ Schätzung der zu erwartenden Einkünfte
Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist ausschließlich das aktuelle Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV maßgebend. Hierbei erfolgt die Prüfung, ob regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, stets im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung. Das maßgebende aktuelle Arbeitseinkommen ist daher vom selbständig Tätigen im Rahmen einer vorausschauenden, gewissenhaften Selbsteinschätzung anzugeben. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken soll, ist ein Jahr.
Rückwirkende Änderungen (Eintritt beziehungsweise Entfallen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit) aufgrund des sich aus einem später vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens (das von dem früheren gewissenhaft geschätzten Arbeitseinkommen abweicht), erfolgen grundsätzlich nicht, da für die Prüfung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit immer auf die aktuellen Verhältnisse - zeitnah - abzustellen und eine Entscheidung zu treffen ist.
In Ihrem konkreten Fall (Beginn der selbständigen Tätigkeit im November 2022) wäre somit für die Zeit von November 2022 bis Oktober 2023 eine gewissenhafte Schätzung der zukünftigen Einkünfte abzugeben. Hierbei sind die bereits erzielten 2.000 EUR zu berücksichtigen. Übersteigt diese geschätzte Jahressumme dann die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2022 450 EUR, für 2023 520 EUR) läge keine Geringfügigkeit vor.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich in jedem Falle an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mitzuteilen. Erst dann kann geprüft werden, ob die Tätigkeit als solche überhaupt der Versicherungspflicht nach § 2 SGB 6 unterliegt, und ob darüber hinaus Geringfügigkeit vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung