Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Geringfügigkeit monatl. oder jährl.berechnet?

von Monika08.02.2023 | 16:26
143 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag zusammen, ich bin seit längerem stiller Leser und hätte nun auch eine Frage. Ich stieß im Zuge meiner Recherche auf verschiedene Aussagen bezüglich: Wie wird die Geringfügigkeit einer selbständigen Tätigkeit berechnet? Ich las, dass eine Tätigkeit regelmäßig (ab Oktober 2022) 520€/Monat nicht übersteigen darf (und dann eben dementsprechend im Jahr 12*520€). Jetzt las ich jedoch hier im Forum Folgendes von einem Experten, Zitat: "Da seit dem 01.04.2003 bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen allein auf die monatliche Einkommenshöhe abzustellen ist, kann es seitdem öfter zu einem Wechsel zwischen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und Versicherungspflicht und umgekehrt bei selbständig Tätigen kommen. (...) Wenn das Arbeitseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt wird, ist das Arbeitseinkommen durch die entsprechende Zahl der Kalendermonate zu teilen." Heißt das also, wenn ich z.B im November 2022 meine Selbstständigkeit begonnen habe (ich hatte kein anderes Einkommen 2022), schieße ich schon komplett über das Ziel hinaus, wenn ich im ganzen Jahr nur einmalig 2000€ (in diesen 2 Monaten) verdient habe? Das verwirrt mich jetzt doch, wo diese Tatsache ja nur eine Momentaufnahme eines guten Auftrages ist und sich das Blatt schnell wieder wenden kann in einer Selbständigkeit. Herzlichen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

grundsätzlich ist folgendes zu unterscheiden:

1. Bzgl. der Höhe der mtl. Geringfügigkeitsgrenze

Der Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige mit einem geringfügigen Arbeitseinkommen soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Somit hat sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige erstmals zum 1. Januar 2023 geändert, und wird sich zukünftig jeweils frühestens zum 01.01. der darauf folgenden Jahre ändern. Über die konkrete Höhe des neuen Mindestbeitrags wird gewöhnlich im Dezember eines jeden Jahres unterrichtet.

2. Bzgl. der Angabe/ Schätzung der zu erwartenden Einkünfte

Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist ausschließlich das aktuelle Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV maßgebend. Hierbei erfolgt die Prüfung, ob regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, stets im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung. Das maßgebende aktuelle Arbeitseinkommen ist daher vom selbständig Tätigen im Rahmen einer vorausschauenden, gewissenhaften Selbsteinschätzung anzugeben. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken soll, ist ein Jahr.

Rückwirkende Änderungen (Eintritt beziehungsweise Entfallen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit) aufgrund des sich aus einem später vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens (das von dem früheren gewissenhaft geschätzten Arbeitseinkommen abweicht), erfolgen grundsätzlich nicht, da für die Prüfung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit immer auf die aktuellen Verhältnisse - zeitnah - abzustellen und eine Entscheidung zu treffen ist.

In Ihrem konkreten Fall (Beginn der selbständigen Tätigkeit im November 2022) wäre somit für die Zeit von November 2022 bis Oktober 2023 eine gewissenhafte Schätzung der zukünftigen Einkünfte abzugeben. Hierbei sind die bereits erzielten 2.000 EUR zu berücksichtigen. Übersteigt diese geschätzte Jahressumme dann die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2022 450 EUR, für 2023 520 EUR) läge keine Geringfügigkeit vor.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich in jedem Falle an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mitzuteilen. Erst dann kann geprüft werden, ob die Tätigkeit als solche überhaupt der Versicherungspflicht nach § 2 SGB 6 unterliegt, und ob darüber hinaus Geringfügigkeit vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

0 Antworten

Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026