Die Regelung ergibt sich aus § 71 (3) SGB VI.
Durch diese Vorgabe soll sicher gestellt werden, dass sich Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen in der Regel Beiträge in geringerer Höhe gezahlt worden sind, sich nicht negativ auf die Höhe der Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten auswirken.
Die Anhebung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung auf 0.0833 EP je KM ist allerdings nur für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes vorzunehmen.
Bei der Berechnung der Monatsrente erhalten Zeiten einer beruflichen Ausbildung EP für Beitragszeiten (vgl. § 70 (1) SGBVI), die sich aus der tatsächlichen Beitragszahlung ergeben.
Da Zeiten einer beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten sind, erhalten Sie darüber hinaus ggf. einen Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten.