Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraumes nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Da aber die Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden kann keine Erhöhung des Zugangsfaktors erfolgen.