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Experten-Antwort

Gesamtleistungswert bei späterer Verbeamtung

von Gretel22.05.2022 | 09:15
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Sehr geehrtes Expertenteam, die erste Hälfte meines Erwerbslebens habe ich in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht und dort u.a.eine Fachschulausbildung absolviert. Bei der Gesamtleistungsbewertung werden die EP der 230 Monate durch 540 Gesamtmonate geteilt, obwohl 310 Monate ruhegeldberechtigt und damit eigentlich nicht belegungsfähig waren. Das führt zu einem mieserablen Durchschnittswert, der letztendlich 1 EP weniger Rente bedeutet. Ich halte das für eine Benachteiligung. Freundliche Grüße Gretel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gretel,

die von Ihnen genannten 310 Monate, in denen Sie ruhegeldberechtigt waren, sind natürlich in der Rentenversicherung als belegungsfähige Monate zu berechnen.

Nur weil Sie in dieser Zeit verbeamtet waren, heißt das ja nicht, dass eine zeitgleiche Belegung dieser Monate in der Rentenversicherung nicht möglich gewesen wäre.

Als Beispiel:

Ein Beamter, der zeitgleich eine pflegebedürftige Person betreut und dafür Pflegegeld erhält, erwirbt trotz Verbeamtung zeitgleich Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Daher ist trotz Verbeamtung eine belegungsfähige Zeit in der Rentenversicherung gegeben.

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3 Antworten

Kaiseram 22.05.2022 | 10:16
Wen interessiert es denn, ob Sie das für eine Benachteiligung halten? Es ist das Gesetz. Werden Sie Politiker/-in oder starten Sie eine Initiative für eine Gesetzesänderung!
Jonnyam 22.05.2022 | 15:57
Fragt sich, ob die Fachschulausbildung nicht bereits als ruhegehaltfähig in der Beamtenversorgung berücksichtigt wird (§ 71 Abs. 4 SGB VI). Und was belegungsfähig ist, regelt § 72 Abs. 3 SGB VI. Beamte können seit August 2010 auch neben der Beamtentätigkeit durch freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung den Gesamtleistungswert erhöhen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Beitragszahler für Zeiten ohne Beiträge den vollen Wert für diejenigen zu finanzieren, die selbst nur teilweise in der möglichen Zeit zur Finanzierung der Renten beigetragen haben. Wer vom 17. Lebensjahr bis zum Rentenbeginn – abgesehen von z.B. Fachschulzeiten – in den verbleibenden 45 Jahren nur gut 19 Jahre rentenversichert war erhält über den ermittelten Gesamtleistungswert (ohne die Zeiten in anderen Versorgungssystemen, z.B. Zeiten als Beamter, Landwirt, Arzt oder Anwalt) seinen Anteil, und zwar nicht nur entsprechend der Zeit (230/540) sondern auch des Wertes über Entgeltpunkte. Dabei wird der Höchstwert von 0,75 EP für schulische Ausbildung noch nicht einmal entsprechend dem pro-rata-Verhältnis begrenzt. Wer anderer Meinung ist, muss sich an den Gesetzgeber wenden.
Jonnyam 22.05.2022 | 20:14
@Gretel, hier noch eine kleine Ergänzung: Sind Sie der Meinung, dass Ihre Fachschulzeit mit 230 Monaten zu z.B. 0,1000 EP, also 23 EP besser bewertet werden sollte als die gleichlange Fachschulzeit eines Versicherten, der diese 23 EP verteilt über 540 Monate durch eine gleichhohe Beitragszahlung versichert hat? In beiden Fällen wird jeder Monat an Fachschule (maximal 36) mit 75 % von 0,0426 EP = 0,032 EP bewertet. Gleiche Vorleistung = gleiche Gegenleistung! Fachschulzeit wird übrigens maximal mit 0,0625 EP / Monat bewertet, bei 36 Monaten also höchstens mit 2,2500 EP. Wenn das bei Ihnen 1 EP weniger sein sollte, hätten Sie also nur 1,2500 EP für 36 Monate. Das erfordert einen auf 75% begrenzten (unbegrenzten) Monatsdurchschnitt von 0,0347 (0,0463) EP. Für die belegungsfähige Zeit von 540 Monaten wären also runde 25 EP (im Jahresdurchschnitt für die 230 Monate = 1,3044 EP) aufgrund eines um 30,44 % über dem Durchschnittsverdienst liegenden Entgelts vorhanden. Diesen "Verlust" von einem EP muss aber auch derjenige in Kauf nehmen, der für den Erwerb der 25 EP 540 Monate benötigte.
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