Hallo Mone,
wie Nix bereits beschrieben hat, ist sind für die Bewertung der Erwerbsfähigkeit und damit der Feststellung der Erwerbsminderung die eingereichten medizinischen Unterlagen maßgebend. Es sollte bei der Entscheidung über den EM-Rentenantrag (insbesondere bei der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls) grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob es sich um eine abgebrochene Wiedereingliederung oder einen missglückten Arbeitsversuch handelte.