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Experten-Antwort

Gesellschafter Geschäftsführer

von Julia25.01.2022 | 16:47
263 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein Arbeitnehmer wird ab dem 01.01.2022 in einer GmbH Gesellschafter Geschäftsführer (Alleiniger mit 100% Anteile) Ein Statusfeststellungsverfahren soll hier nicht gemacht werden (auf Wunsch des AN), das sei erstmal so hingestellt. Laut Aussage AN...dies kann bei 100% Anteilen auch bei einer SV Prüfung festgestellt werden. Wie geht es jetzt weiter bzw geht ein Rentenaustritt bei der DRV überhaupt ohne Bescheid der Clearingstelle? An welche Stelle muss sich der AN wenden? Oder kommt hier automatisch etwas von der DRV wenn ich die Beitragsgruppenschlüssel auf 0000 ändere? Das ist mein erster Gesellschafter Geschäftsführer, daher die Fragen ;-)

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

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Ich habe einen unangemessenen Beitrag entfernt.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Julia,

der Linkhinweis von `Lesen bildet` ist zielführend.

Anmelden mit Statuskennung "2" (Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH). Bei dieser Personengruppe findet ein obligatorisches Anfrageverfahren statt (also immer).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Vorsicht!am 25.01.2022 | 19:08
Einige glauben wohl Rentenrecht wäre ein Wunschkonzert. Warum gibt es wohl ein Statusfeststellungsverfahren? Ganz sicher nicht, damit man dies außen vorlässt. Ob da jemand etwas zu verbergen hat?
Berndam 25.01.2022 | 21:49
Die Frage ist hier falsch, im Zweifel bitte an die Einzugsstelle wenden. Ich kann sie aber dennoch beantworten. Person ist als SV Pflichtiger Arbeitnehmer wegen Beitragsgruppenwechsel abzumelden und als SV freier "Mitarbeiter" zum folgetag anzumelden. Statusfeststellungsverfahren ist nicht notwendig, würde ich aber trotzdem anstoßen, aus dem Grund, dass eine dabei festgestellte falsche Eingruppierung bei der Nachzahlung, anders als bei einer Betriebsprüfung, aufschiebende Wirkung hat.
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