Hallo hans vater,
klare Antwort auf Ihre Frage lautet jein.
Eine klassische freiwillige Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) ist für sie nicht möglich, da sie bereits gesetzlich rentenpflichtversichert beschäftigt sind. Für Pflichtversicherte besteht keine Möglichkeit weitere, zusätzliche Rentenbeiträge zu bezahlen. Auch nicht um ggf. verminderte Rentenbeiträge durch zB Teilzeitarbeit aufzustocken.
Sie könnten durch die Hintertür eine Beitragszahlung zu Ausgleich von möglichen Rentenminderungen überlegen (§ 187a SGB VI). Dazu einfach eine besondere Rentenberechnung zum 63. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen besorgen, mit dieser besonderen Rentenauskunft den erforderlichen Geldeinsatz zum Ausgleich dieser Abschläge berechnen lassen und ggf./nach Bedarf Beiträge bis zu dieser ermittelten Höchstgrenze zahlen. Diese Variante verpflichtet übrigens nicht dazu, dass später auch tats. mit 63. eine abschlagsbehaftete Rente in Anspruch genommen wird. Sie könnte also Beiträge (eigentlich gedacht zum Ausgleich einer zu erwartenden Minderung) zahlen, später aber trotzdem Abschlagsfrei in Rente gehen (zB nach 45 Beitragsjahren oder zum Regelrentendatum) und würden dann für die gezahlten Beiträge weitere Rentengutschriften bekommen, also eine Rentensteigerung durch eigene Beiträge.
Dazu sollten sie sich ggf. etwas ausführlicher in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen.