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Experten-Antwort

gesetzliche BU-Rente Erstattungsansprüche

von Walter25.06.2016 | 13:04
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin Jahrgang 1958 und werde nächste Woche eine BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Meinen erlernten Beruf kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nun meine Frage: Da ich wahrscheinlich eine Nachzahlung bekommen werde, würde ich nun gerne wissen, ob die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit (Krankengeld 78 Wochen, ausgesteuert, danach ALG I bis jetzt) Erstattungsansprüche geltend machen können. Wird also die Nachzahlung der BU-Rente mit dem gezahlten Krankengeld und ALG I verrechnet? Über Antworten wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Walter,

da wir uns an den Spekulationen ob und welche Rentenart möglicherweise bei ihnen bewilligt werden wird nicht beteiligen möchten, möchten wir nur dem Grunde nach den Ausführungen von asdfg zustimmen. Auf jeden Fall können sie aber davon ausgehen, dass entweder ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird oder aber bei teilweiser Erwerbsminderungsrente im Rahmen von Hinzuverdienstregelungen das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Bemessungsentgelt berücksichtigt wird.

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12 Antworten

asdfgam 25.06.2016 | 13:29
Sie sind sich Ihrer Sache ja ziemlich sicher. Und Sie wissen schon, dass bei "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" auch geprüft wird, ob zumutbare Verweisungstätigkeiten vorhanden sind, wobei es hierbei noch nicht einmal darauf ankommt, ob es Ihnen gelingt solch eine zumutbare Verweisungstätigkeit auch tatsächlich zu finden? Das können Sie ja hier mal nachlesen: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Im Übrigen kann man nicht gezielt eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" beantragen. Man beantragt die "Rente wegen Erwerbsminderung" -> siehe Antragsformular R0100 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Sollte tatsächlich eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" rückwirkend bewilligt werden, würde - das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Bemessungsgeld als Hinzuverdienst bei der Berechnung der Höhe der Rente berücksichtigt werden - das dem Krankengeld zu Grunde liegende Bemessungsgeld als Hinzuverdienst bei der Berechnung der Höhe der Rente berücksichtigt werden, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für das Krankengeld nach dem Beginn der Rente liegt; andernfalls - und das wäre der Regelfall - kann die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung machen (und die zukünftige Höhe des Krankengeldes anpassen)
Walteram 25.06.2016 | 16:11
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich bin gelernter Maurer und kann aufgrund eines schwerwiegenden Rückenleidens (3 OP`s an der Wirbelsäule) nicht mehr als Maurer arbeiten. 2015 war ich in Reha und dort sagten mir die Reha-Ärzte, es käme für mich eine BU-Rente in Frage und ich könne diese jederzeit beantragen. Entweder direkt nach der Reha oder einige Monate später. Die Ärzte hatten während der Reha mit der Rentenversicherung telefoniert. In meinem Reha-Entlassungsbericht steht, dass ich in meinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten kann, aber dass ich für andere leichte Tätigkeiten für 6 Stunden und mehr erwerbsfähig bin. Also wird das doch hoffentlich wohl stimmen, dass mir eine BU-Rente zusteht oder etwa doch nicht? Die Reha-Ärzte müssen mir doch eine verbindliche Information geben. Nehmen wir einfach mal an, ich würde die BU-Rente tatsächlich bekommen: Verstehe ich Sie in Ihrer obigen Antwort richtig, dass dann auch das Arbeitsamt Erstattungsansprüche stellt?
asdfgam 25.06.2016 | 17:07
Verblindlich: Nein. Wie kommen Sie darauf? Nicht die Ärzte entscheiden über einen Rentenanspruch, sondern der Rentenversicherungsträger. Ein Arzt kann Ihnen nicht sagen, dass eine Rente zu steht. Woher auch? Kann der Arzt beispielsweise eine Aussage darüber treffen, ob die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind? Bestimmt nicht. Um eine Rente zu erhalten, müssen Sie schon einen Rentenantrag stellen und auf die Entscheidung der Rentenversicherung warten (vollkommen egal was die Ärzte gesagt haben). Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden. Es gilt weiterhin die Aussage... In der Folge kann es dazu kommen, dass die Rente nur als Teilrente bzw. nur als 'Nullrente' gezahlt wird, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Das mit der Einkommensanrechnung bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können Sie hier nachlesen: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… "Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Auf das Restleistungsvermögen des Versicherten kommt es nicht an . Ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich in diesen Fällen nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen ist ."
Walteram 25.06.2016 | 17:22
Vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen!
Schorscham 25.06.2016 | 20:36
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die DRV-Mitarbeiter bei der (Er)Findung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten ziemlich einfallsreich sind. Die Sozialgerichte, insbesondere das Bundessozialgericht, haben die Definition von sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten auch sehr streng gefasst. Nach dem vom BSG entwickelten "Mehrstufenschema" ist eine Verweisung auf Tätigkeiten, die eine Qualifikationsstufe unter der des bisherigen Hauptberufs liegen, stets zulässig. Demnach dürfen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion auf "normale" Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden, Facharbeiter auf Tätigkeiten, die eine echte Ausbildung von mindestens 3 MONATEN erfordern und angelernte Arbeiter auf JEDE Tätigkeit des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes. Das bayerische und das hessische Landessozialgericht halten sogar die Verweisung eines Facharbeiters auf Telefonisten-Tätigkeiten für zumutbar, obwohl es sich dabei nur um eine Anlerntätigkeit handelt, für die es keinerlei besondere Qualifikationen bedarf. Die Zumutbarkeit ergiebt sich nach Ansicht der Richter einzig und allein aus der angeblich überdurschnittlichen tariflichen Bezahlung von Telefonisten. Glücklicherweise haben noch nicht alle SG-Richter diese recht abenteuerliche Argumentation übernommen. Allerdings hat auch das bayerische LSG zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten und dann später die Argumentation eines anderen Richter übernommen. Das Selbe trifft auch auf das LSG Hessen zu. Wie es zu diesem erstaunlichen Sinneswandel kam, kann man nur vermuten. (Vermutlich auf politischem Druck der dortigen Landesregierungen...) Rechnen Sie also besser nicht mit einem reibungslosen Verfahren. Meine BU-Rente (nach altem Recht) wurde auch erst bewilligt, nachdem eine kompetente SG-Richterin den DRV-Mitarbeitern ihren Job erklärt hatte. Darauf musste ich allerdings ziemlich genau 2 Jahre warten. Sollte Ihr Rentenantrag abgelehnt werden, sollten Sie nicht kampflos aufgeben, sondern sich kompetente Ünterstützung eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de) suchen. MfG
Hans Huberam 26.06.2016 | 13:36
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die DRV-Mitarbeiter bei der (Er)Findung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten ziemlich einfallsreich sind. Die Sozialgerichte, insbesondere das Bundessozialgericht, haben die Definition von sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten auch sehr streng gefasst. Nach dem vom BSG entwickelten "Mehrstufenschema" ist eine Verweisung auf Tätigkeiten, die eine Qualifikationsstufe unter der des bisherigen Hauptberufs liegen, stets zulässig. Warum gibt es so was nicht im Beamtenstand? Da ist man krank und wird für immer nach Hause geschickt mit Pension. Ich finde das ist gegenüber den Beamten ungerecht das es für diese Menschen keine leichte Arbeit mehr gibt.
W~lfgangam 26.06.2016 | 15:01
Zitat von Hans Huber anzeigenausblenden
Hans Huber schrieb

Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt !

Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld.

Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten.

Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !

[/quote]

Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ......

Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ???

Das mit den 75% stimmt zwar nicht aber ich kenne auch keinen Beamten der wegen Krankheit versetzt wurde sondern Sie wurden heimgeschickt auf Lebenszeit und haben dann das arbeiten zu Hause erst richtig begonnen.

Tut mir leid aber ich habe in meiner Umgebung genügend Beispiele

Den Gipfel stellte ein Bürobeamter in meinen Augen der wegen Krankheit pensioniert wurde aber Hauptamtlicher Bürgermeister von einer 7000 Einwohner später werden wollte aber nicht gewählt wurde da eben seine Vorgeschichte bekannt war und sich die Leute fragten wie kann es angehen nicht mehr im Büro zu arbeiten aber Bürgermeister werden wollen.

Der Bürgermeister der gewählt wurde war über 20 Jahre im Amt und der frühzeitig pensionierte Beamte freut sich auch immer noch bester Gesundheit und geht so seinen Hobbys nach.

ES können noch so viele Vorschriften aufgezählt werden fakt ist ein Arbeiter soll wenn irgend möglich jede Arbeit auch wenn er angeschlagen ist machen und Beamte haben es leichter für immer ohne Nachprüfung ein sorgenfreies Leben zu führen.

Und dies ist nicht nur meine Meinung sondern von vielen andern auch und das hat nichts mit Neid zu tun sondern mit Gerechtigkeit.

Beamte sind in der Regel intelligenter als normale Arbeitnehmer und daher stehen ihnen auch ein paar Privilegien zu. ;-) Gruß W.
zeldaam 26.06.2016 | 15:07
Zitat von Hans Huber anzeigenausblenden
Hans Huber schrieb

Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt !

Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld.

Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten.

Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !

[/quote]

Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ......

Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ???

Das mit den 75% stimmt zwar nicht aber ich kenne auch keinen Beamten der wegen Krankheit versetzt wurde sondern Sie wurden heimgeschickt auf Lebenszeit und haben dann das arbeiten zu Hause erst richtig begonnen.

Tut mir leid aber ich habe in meiner Umgebung genügend Beispiele

Den Gipfel stellte ein Bürobeamter in meinen Augen der wegen Krankheit pensioniert wurde aber Hauptamtlicher Bürgermeister von einer 7000 Einwohner später werden wollte aber nicht gewählt wurde da eben seine Vorgeschichte bekannt war und sich die Leute fragten wie kann es angehen nicht mehr im Büro zu arbeiten aber Bürgermeister werden wollen.

Der Bürgermeister der gewählt wurde war über 20 Jahre im Amt und der frühzeitig pensionierte Beamte freut sich auch immer noch bester Gesundheit und geht so seinen Hobbys nach.

ES können noch so viele Vorschriften aufgezählt werden fakt ist ein Arbeiter soll wenn irgend möglich jede Arbeit auch wenn er angeschlagen ist machen und Beamte haben es leichter für immer ohne Nachprüfung ein sorgenfreies Leben zu führen.

Und dies ist nicht nur meine Meinung sondern von vielen andern auch und das hat nichts mit Neid zu tun sondern mit Gerechtigkeit.

Na dann schauen Sie mal in den § 44 BBG: "(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung." MfG zelda
HotRodam 26.06.2016 | 20:27
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Na dann schauen Sie mal in den § 44 BBG:

"(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

[/quote]

Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt !

Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld.

Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten.

Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !

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Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ......

Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ???

Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt ! Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld. Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten. Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !
zeldaam 26.06.2016 | 21:32
Zitat von HotRod anzeigenausblenden
Na dann schauen Sie mal in den § 44 BBG: "(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."
Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt ! Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld. Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten. Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !
Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ...... Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ???
Hans Huberam 27.06.2016 | 09:29
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Na dann schauen Sie mal in den § 44 BBG:

"(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

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Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt !

Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld.

Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten.

Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !

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Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ......

Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ???

Fakt ist, daß ein berufsunfähiger Beamter fast immer dienstunfähig ist, weil das Beamtenrecht den Begriff der Berufsunfähigkeit oder der teilweisen Erwerbsminderung nicht kennt ! Konsequenz: Er erhält 75 Prozent seiner letzten Bezüge als Früh-Pension zzgl. Weihnachtsgeld. Außerdem profitiert er gleichermaßen von den Tariferhöhungen wie die arbeitenden Beamten. Von so einer Luxus-Versorgung können Nicht-Beamte nur träumen !
Da zeigt sich der wahre Kenner des Beamtenrechts ...... Aber schauen Sie doch mal zur Abwechslung in § 45 BBG und § 14 BeamtVG, finden Sie die 75 % ??? Das mit den 75% stimmt zwar nicht aber ich kenne auch keinen Beamten der wegen Krankheit versetzt wurde sondern Sie wurden heimgeschickt auf Lebenszeit und haben dann das arbeiten zu Hause erst richtig begonnen. Tut mir leid aber ich habe in meiner Umgebung genügend Beispiele Den Gipfel stellte ein Bürobeamter in meinen Augen der wegen Krankheit pensioniert wurde aber Hauptamtlicher Bürgermeister von einer 7000 Einwohner später werden wollte aber nicht gewählt wurde da eben seine Vorgeschichte bekannt war und sich die Leute fragten wie kann es angehen nicht mehr im Büro zu arbeiten aber Bürgermeister werden wollen. Der Bürgermeister der gewählt wurde war über 20 Jahre im Amt und der frühzeitig pensionierte Beamte freut sich auch immer noch bester Gesundheit und geht so seinen Hobbys nach. ES können noch so viele Vorschriften aufgezählt werden fakt ist ein Arbeiter soll wenn irgend möglich jede Arbeit auch wenn er angeschlagen ist machen und Beamte haben es leichter für immer ohne Nachprüfung ein sorgenfreies Leben zu führen. Und dies ist nicht nur meine Meinung sondern von vielen andern auch und das hat nichts mit Neid zu tun sondern mit Gerechtigkeit.
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