Hallo Frau „Katja Sommer“,
grundsätzlich tritt die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und auch der Künstlersozialversicherung Kraft Gesetzes ein. D.h. Sie haben keine Wahlmöglichkeit.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) sind selbständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig.
Um die dort mögliche Versicherungspflicht zu prüfen, erhalten Sie unter dem folgenden Link die notwendigen Informationen. http://www.kuenstlersozialkasse.de/
Falls Sie die Voraussetzungen dort nicht erfüllen, kann aber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten.
Tritt auch hier keine Versicherungspflicht ein, können Sie sich aber noch auf Antrag pflichtversichern oder freiwillige Beiträge zahlen.
Dazu wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
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