Tagesmütter sind grundsätzlich als selbständig tätige Erzieherinnen zu beurteilen. Unter den gegebenen Umständen (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) können sie auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist u. a., dass sie erwerbsmäßig tätig sind und mehr als nur geringfügige Einkünfte (400 Euro) erzielen, die der Besteuerung nach § 2 Einkommensteuergesetz unterliegen. Soweit nur steuerfreie Zuwendungen bezogen werden, entsteht keine Versicherungspflicht. Ob die Zuwendungen direkt vom Jugendamt oder den vom Jugendamt beauftragten Stellen an die Tagesmutter oder an die Kindeseltern ausgezahlt werden, hat für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.