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Experten-Antwort

gesonderte DEÜV-Meldung, Rentenberechnung

von Vielleicht-Rentner08.06.2017 | 14:40
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5 Antworten

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Hallo zusammen, wo ist eigentlich geregelt, daß die auf Basis einer gesonderten DEÜV-Meldung berechnete Rente "in Stein gemeißelt", also nicht änderbar ist? Mit Google fand ich nur einen Beitrag aus dem Jahr 2008, mit der Forensuche gar nichts.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Regelung in § 70 Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht bleibt, wenn bei der berechneten Altersrente von einer hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme (i. S. d. § 194 SGB VI) ausgegangen wurde.

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4 Antworten

Manuelam 08.06.2017 | 14:51
Nachlesen können Sie das im § 70 Abs. 4 SGB VI ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html ) : Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Gruß Manuel
Vielleicht-Rentneram 08.06.2017 | 15:38
Vielen Dank.
Vielleicht-Rentneram 09.06.2017 | 14:20
Oh, also doch nicht so ganz in Stein gemeißelt, wie immer behauptet wird. Vielen Dank für den Hinweis.
Trollam 09.06.2017 | 14:05
Nur der Vollständigkeit halber..... "Ist bei der Rentenbewilligung eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist eine Neufeststellung der Altersrente nur dann vorzunehmen, wenn sich nach Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage der Hochrechnung gewesen ist (beitragspflichtige Einnahmen aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einschließlich aus der Gesonderten Meldung). Die Hochrechnung stellt sich als falsch im Sinne des § 194 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 heraus, wenn sich die der Hochrechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nachträglich verändert haben. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtige Einnahme in dem der Hochrechnung zugrunde liegenden Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verändert hat. Eine Neufeststellung der Rente wegen Alters ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum vorzunehmen." http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
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