Nur der Vollständigkeit halber.....
"Ist bei der Rentenbewilligung eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist eine Neufeststellung der Altersrente nur dann vorzunehmen, wenn sich nach Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage der Hochrechnung gewesen ist (beitragspflichtige Einnahmen aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einschließlich aus der Gesonderten Meldung). Die Hochrechnung stellt sich als falsch im Sinne des § 194 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 heraus, wenn sich die der Hochrechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nachträglich verändert haben. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtige Einnahme in dem der Hochrechnung zugrunde liegenden Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verändert hat. Eine Neufeststellung der Rente wegen Alters ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum vorzunehmen."
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…