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Gesonderte Entgeltmeldung § 194 SGB VI

von dg05.05.2008 | 10:57
2383 Ansichten
4 Antworten
Hallo, wir haben als Arbeitgeber eine generelle Nachfrage zum "Verfahren": Beispielfall: Personalfall beendet Beschäftigung am 30.04.08 (Rentenbeginn 01.05.08) Im Januar 08 geht vom Rentenversicherungsträger, hier konkret DRV Mitteldeutschland, der Vordruck R250 (Anforderung Entgeltmeldung "57" für Hochrechnung) ein. Nun ist unser Bezügeverfahren (noch für einige Zeit länger) nicht in der Lage, diese Meldung maschinell zu erstellen. Für solche Fälle eröffnet der Vordruck freundlicherweise die Möglichkeit, das bisherige Entgelt schriftlich zu bescheinigen. Das haben wir dann auch getan, also das Entgelt für 01.01.2008 - 31.01.2008 (und für das Vorjahr) auf dem Vordruck vermerkt. Dann endet die Beschäftigung. Unser tolles Bezügeverfahren ignoriert selbstverständlich mit konstanter Boshaftigkeit unsere schriftliche Bescheinigung für den Januar 2008. Soll heißen, es wird - wie bisher richtigerweise üblich - eine Abmeldung "30" mit Zeitraum und Entgelt 01.01.08 - 30.04.08 erstellt. Daraufhin möchte die DRV MD jetzt von uns noch eine schriftliche Bescheinigung des Entgelt für den Zeitraum 01.02.08 - 30.04.08, damit dieses auch noch manuell ins Rentenkonto eingetragen werden kann, weil man eben mit unserer Meldung für den Gesamtzeitraum nicht viel anfangen kann. Ist das jetzt ein Problem "nur" der DRV MD oder betrifft dieses Bescheinigungserfordernis auch (z.B.) DRV Bund? Da uns gegenwärtig jährlich mehr als 2000 Personalfälle in Richtung Rentenbezug verlassen, macht das schon einen recht erheblichen Aufwandsunterschied!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.05.2008 | 07:57

Anhand des geschilderten Sachverhalts und angesichts der herrschenden technischen Rahmenbedingungen im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung wird wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Missverständnis Seitens des Mitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auszugehen sein. Die schriftliche Anforderung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 trotz des Vorliegens einer DEÜV-Meldung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 können nicht nachvollzogen werden. Da offenbar ein Einzelfall vorliegt, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit dem besagtem Mitarbeiter in Verbindung zu setzen.

3 Antworten

dgam 05.05.2008 | 15:11
Das denke ich mir ja auch so; möglicherweise ist die Vermutung mit dem findigen Sachbearbeiter etwas optimistisch... Deswegen interessierte mich, ob es bei der DRV MD an der Stelle nur daran scheitert, oder ob es eine allgemeingültige Regelung seitens der DRV gibt, die hier Klarheit verschaffen könnte.
Michael1971am 05.05.2008 | 14:51
Hallo, das ist eher ein Verständnisproblem des Anfragenden und keine Frage der Bescheinigungserfordernis. Durch die nochmalig Meldung des Januar 2008 im Rahmen der 30er-Meldung kommt es im Versicherungskonto Ihres Beschäftigten zu einem Überschneidungsfehler, der durch den RV-Sachbearbeiter manuell zu berichtigen ist. Der findige Sachbearbeiter geht davon aus, dass die Bescheinigung für 01/2008 richtig war, löscht die Meldung von 01.01.2008 bis 30.04.2008 und speichert die Differenz von 01.02.2008 bis 30.04.2008. Bestehen Zweifel an der bisherigen Meldung, wäre sowohl das Entgelt für 01/2008 als auch 02/2008 bis 04/2008 anzufordern und anschließend zu prüfen, ob eine Neuberechnung der Rente wegen einer Abweichung im Januar 2008 angezeigt ist. Die Anfrage nur für 02/2008 bis 04/2008 liefert allerdings dem Sachbearbeiter keine neuern Erkenntnisse und ist daher einfach nur sinnlos.
Paulaam 06.05.2008 | 08:20
Vielleicht ist die Meldung zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht in das Versicherungskonto eingelaufen. Paula
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